Source: OJ L, 2024/1689, 12.7.2024

Current language: DE

AI act regulation

VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juni 2024

zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 16 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1)ABl. C 517 vom 22.12.2021, S. 56.,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2)ABl. C 115 vom 11.3.2022, S. 5.,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3)ABl. C 97 vom 28.2.2022, S. 60.,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2024.,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Purpose of the regulation

Zweck dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen insbesondere für die Entwicklung, das Inverkehrbringendie erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt;, die Inbetriebnahmedie Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung; und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) in der Union im Einklang mit den Werten der Union festgelegt wird, um die Einführung von menschenzentrierter und vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, sicherzustellen, den Schutz vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Innovation zu unterstützen. Diese Verordnung gewährleistet den grenzüberschreitenden freien Verkehr KI-gestützter Waren und Dienstleistungen, wodurch verhindert wird, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklung, Vermarktung und Verwendung von KI-Systemen beschränken, sofern dies nicht ausdrücklich durch diese Verordnung erlaubt wird.

Erwägungsgrund 2 According to the values of the EU

Diese Verordnung sollte im Einklang mit den in der Charta verankerten Werten der Union angewandt werden, den Schutz von natürlichen Personen, Unternehmen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Umwelt erleichtern und gleichzeitig Innovation und Beschäftigung fördern und der Union eine Führungsrolle bei der Einführung vertrauenswürdiger KI verschaffen.

Erwägungsgrund 3 A consistent and high level of protection

KI-Systeme können problemlos in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft und Gesellschaft, auch grenzüberschreitend, eingesetzt werden und in der gesamten Union verkehren. Einige Mitgliedstaaten haben bereits die Verabschiedung nationaler Vorschriften in Erwägung gezogen, damit KI vertrauenswürdig und sicher ist und im Einklang mit den Grundrechten entwickelt und verwendet wird. Unterschiedliche nationale Vorschriften können zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen und können die Rechtssicherheit für Akteure, die KI-Systeme entwickeln, einführen oder verwenden, beeinträchtigen. Daher sollte in der gesamten Union ein einheitlich hohes Schutzniveau sichergestellt werden, um eine vertrauenswürdige KI zu erreichen, wobei Unterschiede, die den freien Verkehr, Innovationen, den Einsatz und die Verbreitung von KI-Systemen und damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt behindern, vermieden werden sollten, indem den Akteuren einheitliche Pflichten auferlegt werden und der gleiche Schutz der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses und der Rechte von Personen im gesamten Binnenmarkt auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistet wird. Soweit diese Verordnung konkrete Vorschriften zum Schutz von Einzelpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, mit denen die Verwendung von KI-Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken, die Verwendung von KI-Systemen für die Risikobewertung natürlicher Personen zu Strafverfolgungszwecken und die Verwendung von KI-Systemen zur biometrischen Kategorisierung zu Strafverfolgungszwecken eingeschränkt wird, ist es angezeigt, diese Verordnung in Bezug auf diese konkreten Vorschriften auf Artikel 16 AEUV zu stützen. Angesichts dieser konkreten Vorschriften und des Rückgriffs auf Artikel 16 AEUV ist es angezeigt, den Europäischen Datenschutzausschuss zu konsultieren.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Kapitel IAllgemeine bestimmungen
  2. Kapitel IIVerbotene praktiken im ki-bereich
  3. Kapitel IIIHochrisiko-ki-systeme
  4. Kapitel IVTransparenzpflichten für anbieter und betreiber bestimmter ki-systeme
  5. Kapitel VKi-modelle mit allgemeinem verwendungszweck
  6. Kapitel VIMassnahmen zur innovationsförderung
  7. Kapitel VIIGovernance
  8. Kapitel VIIIEU-datenbank für hochrisiko-ki-systeme
  9. Kapitel IXBeobachtung nach dem inverkehrbringen, informationsaustausch und marktüberwachung
  10. Kapitel XVerhaltenskodizes und leitlinien
  11. Kapitel XIBefugnisübertragung und ausschussverfahren
  12. Kapitel XIISanktionen
  13. Kapitel XIIISchlussbestimmungen
Annexes(1 – 13)
  1. Anhang IListe der harmonisierungsrechtsvorschriften der union
  2. Anhang IIListe der straftaten gemäß artikel 5 absatz 1 unterabsatz 1 buchstabe h ziffer III
  3. Anhang IIIHochrisiko-ki-systeme gemäß artikel 6 absatz 2
  4. Anhang IVTechnische dokumentation gemäß artikel 11 absatz 1
  5. Anhang VEU-konformitätserklärung
  6. Anhang VIKonformitätsbewertungsverfahren auf der grundlage einer internen kontrolle
  7. Anhang VIIKonformität auf der grundlage einer bewertung des qualitätsmanagementsystems und einer bewertung der technischen dokumentation
  8. Anhang VIIIBei der registrierung des hochrisiko-ki-systems gemäß artikel 49 bereitzustellende informationen
  9. Anhang IXBezüglich tests unter realbedingungen gemäß artikel 60 bei der registrierung von in anhang III aufgeführten hochrisiko-ki-systemen bereitzustellende informationen
  10. Anhang XRechtsvorschriften der union über it-großsysteme im raum der freiheit, der sicherheit und des rechts
  11. Anhang XITechnische dokumentation gemäß artikel 53 absatz 1 buchstabe a — technische dokumentation für anbieter von ki-modellen mit allgemeinem verwendungszweck
  12. Anhang XIITransparenzinformationen gemäß artikel 53 absatz 1 buchstabe b — technische dokumentation für anbieter von ki-modellen mit allgemeinem verwendungszweck für nachgelagerte anbieter, die das modell in ihr ki-system integrieren
  13. Anhang XIIIKriterien für die benennung von ki-modellen mit allgemeinem verwendungszweck mit systemischem risiko gemäß artikel 51

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MICHEL

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