Source: OJ L, 2024/1689, 12.7.2024 · Consolidated text as of 27 July 2026Current language: DE
- Artificial intelligence act
Basic legislative acts
- AI act regulation
Artikel 75b Verpflichtungszusagen
Bietet der betreffende Akteur während des Verfahrens nach Artikel 75a Absatz 2 Verpflichtungszusagen an, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt wird, so kann das Büro für Künstliche Intelligenz diese Verpflichtungszusagen durch einen Beschluss für den Akteur für bindend erklären und feststellen, dass es keinen weiteren Anlass zum Handeln gibt. Das Büro für Künstliche Intelligenz kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen, wenn
sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,
der Akteur seinen Verpflichtungszusagen zuwiderhandelt oder
der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben des betreffenden Akteurs beruhte.
Ist das Büro für Künstliche Intelligenz der Auffassung, dass die von dem betreffenden Akteur angebotenen Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht sicherstellen können, so lehnt sie diese Verpflichtungszusagen bei Abschluss des Verfahrens in einem mit Gründen versehenen Beschluss ab.
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Definition
Händler
(En. distributor)
Definition
KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
(En. general-purpose AI model)
Definition
Anbieter
(En. provider)
Definition
Akteur
(En. operator)
Definition
KI-System
(En. AI system)
Definition
Inverkehrbringen
(En. placing on the market)
Definition
Betreiber
(En. deployer)
Definition
Einführer
(En. importer)
Definition
Büro für Künstliche Intelligenz
(En. AI Office)