Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025Current language: DE
- Artificial intelligence act
Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 15 Antrag auf Unterstützung durch das KI-Büro
Beantragt das wissenschaftliche Gremium gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689, dass die Kommission ein Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen an einen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck richtet und Zugang zu den erhaltenen Informationen gewährt, soweit dies für die Wahrnehmung einer in Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist (im Folgenden „Unterstützungsantrag“), so ist der Notwendigkeit des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Geschäftsinformationen gebührend Rechnung zu tragen.
Ein Unterstützungsantrag beim KI-Büro kann von dem Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums gestellt werden, das vom Sekretariat für eine Aufgabe des wissenschaftlichen Gremiums als Berichterstatter benannt wurde. Ein solcher Antrag wird nur gestellt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums dem Berichterstatter dazu die Befugnis erteilt hat.
In dem Unterstützungsantrag sind der Name des beantragenden Berichterstatters und der betreffenden Beitragenden sowie der Zweck der beantragten Unterstützung klar anzugeben; der Antrag darf nur zur Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 gestellt werden. Um die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines solchen Antrags gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 nachzuweisen, wird in dem Antrag Folgendes begründet:
dass die Ablehnung der beantragten Unterstützung den beantragenden Berichterstatter daran hindert, seine Aufgaben gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 auszuführen;
dass Menge, Umfang, Granularität und Art der angeforderten Unterlagen und Informationen nicht über das hinausgehen, was zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 11 Assistance from the AI Office and Commission
Damit das wissenschaftliche Gremium in der Lage ist, seine Aufgaben gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 wirksam wahrzunehmen, sollten die Bedingungen, Verfahren und detaillierten Regelungen festgelegt werden, nach denen das wissenschaftliche Gremium und seine Mitglieder beim KI-Büro Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beantragen können. Insbesondere sollte festgelegt werden, wie das wissenschaftliche Gremium bei der Kommission beantragen kann, gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 ein Informationsersuchen an einen Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck zu richten.
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