Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 16 Bearbeitung des Unterstützungsantrags


    1. Das KI-Büro prüft, ob ein an einen Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck zu richtendes Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums erforderlich und verhältnismäßig ist, wobei es der Notwendigkeit Rechnung trägt, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Geschäftsinformationen zu schützen.

    1. Kommt das KI-Büro nach der in Absatz 1 genannten Prüfung zu dem Schluss, dass ein Unterstützungsantrag erforderlich und verhältnismäßig ist, so kann es einen Beschluss für die Kommission ausarbeiten, damit diese gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2024/1689 ein Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen an einen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck richtet und dem wissenschaftlichen Gremium Zugang zu den erhaltenen Informationen gewährt.

    1. Stellt das KI-Büro fest, dass das die beantragte Unterstützung nicht erforderlich und verhältnismäßig ist, so teilt es dies dem wissenschaftlichen Gremium unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.

    1. Das KI-Büro erstattet dem Gremium regelmäßig Bericht über die eingegangenen Anträge und die im Zusammenhang mit diesen Anträgen getroffenen Entscheidungen.

    1. Das KI-Büro bearbeitet den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. Bevor das KI-Büro entscheidet, kann es das beantragende Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums jederzeit auffordern, zusätzliche Informationen zur Begründung des Antrags vorzulegen. In diesem Fall gilt der Antrag erst dann als vollständig, wenn die zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden.

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