Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025Current language: DE
- Artificial intelligence act
Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 16 Bearbeitung des Unterstützungsantrags
Das KI-Büro prüft, ob ein an einen Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck zu richtendes Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums erforderlich und verhältnismäßig ist, wobei es der Notwendigkeit Rechnung trägt, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Geschäftsinformationen zu schützen.
Kommt das KI-Büro nach der in Absatz 1 genannten Prüfung zu dem Schluss, dass ein Unterstützungsantrag erforderlich und verhältnismäßig ist, so kann es einen Beschluss für die Kommission ausarbeiten, damit diese gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2024/1689 ein Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen an einen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck richtet und dem wissenschaftlichen Gremium Zugang zu den erhaltenen Informationen gewährt.
Stellt das KI-Büro fest, dass das die beantragte Unterstützung nicht erforderlich und verhältnismäßig ist, so teilt es dies dem wissenschaftlichen Gremium unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.
Das KI-Büro erstattet dem Gremium regelmäßig Bericht über die eingegangenen Anträge und die im Zusammenhang mit diesen Anträgen getroffenen Entscheidungen.
Das KI-Büro bearbeitet den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. Bevor das KI-Büro entscheidet, kann es das beantragende Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums jederzeit auffordern, zusätzliche Informationen zur Begründung des Antrags vorzulegen. In diesem Fall gilt der Antrag erst dann als vollständig, wenn die zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 12 Procedures for assistance requests
Ein solcher Antrag sollte von einem Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums gestellt werden, das als Berichterstatter für eine Aufgabe des wissenschaftlichen Gremiums benannt wurde, und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums unterstützt werden. In dem Antrag sollte hinreichend begründet werden, warum ein Informationsersuchen und der Zugang zu den angeforderten Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums erforderlich sind. Das KI-Büro sollte die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Antrags prüfen und dabei berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Geschäftsinformationen geschützt werden müssen. Wenn das KI-Büro beschließt, dem Antrag nachzukommen, sollte es ein an einen Anbieter gerichtetes Informationsersuchen ausarbeiten, das dann von der Kommission übermittelt wird, und den betreffenden Mitgliedern des wissenschaftlichen Gremiums die erhaltenen Informationen zur Verfügung stellen. Das KI-Büro sollte sichere technische Mittel einrichten, die zweckmäßig sein und einen angemessenen hohen Standard gewährleisten sollten, um Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, der auf die beantragenden Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums — also den benannten Berichterstatter und die zu der Aufgabe des wissenschaftlichen Gremiums Beitragenden — beschränkt sein sollte. Die beantragenden Mitglieder sollten vor Erhalt der Daten eine Eigenerklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die verlangten Informationen ausschließlich für den angegebenen Zweck verwenden wollen, und in der sie die Modalitäten und Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung einer vertraulichen Datenverarbeitung beschreiben. Das KI-Büro sollte einen Antrag ablehnen können, wenn es anhand der von einem Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums vorgelegten Informationen Grund zu der Annahme hat, dass nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Risiken im Zusammenhang mit der Datensicherheit oder -vertraulichkeit bestehen.
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