Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025Current language: DE
- Artificial intelligence act
Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 17 Bedingungen für die Gewährung des Zugangs zu den erhaltenen Unterlagen oder Informationen
Das KI-Büro stellt sichere Mittel bereit, mit denen es dem beantragenden Berichterstatter des wissenschaftlichen Gremiums die erhaltenen Unterlagen oder Informationen, die die Kommission im Anschluss an einen Unterstützungsantrag verlangt hat, zur Verfügung stellen kann.
Der Zugang zu den verlangten Informationen ist auf den benannten Berichterstatter und die betreffenden Beitragenden beschränkt und ist befristet, wobei eine Verlängerung auf hinreichend begründeten Antrag möglich ist.
Bevor das KI-Büro Zugang zu den erhaltenen Unterlagen oder Informationen gewährt, verlangt es, dass der Berichterstatter Folgendes vorlegt:
eine Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass die Informationen ausschließlich für die in Artikel 15 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke verwendet werden;
eine Beschreibung der Modalitäten und Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung einer vertraulichen Verarbeitung der erhaltenen Informationen.
Das KI-Büro kann den Zugang zu den erhaltenen Informationen verweigern, wenn es anhand der gemäß Absatz 3 vorgelegten Informationen Grund zu der Annahme hat, dass nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Risiken im Zusammenhang mit der Datensicherheit oder -vertraulichkeit bestehen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 12 Procedures for assistance requests
Ein solcher Antrag sollte von einem Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums gestellt werden, das als Berichterstatter für eine Aufgabe des wissenschaftlichen Gremiums benannt wurde, und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums unterstützt werden. In dem Antrag sollte hinreichend begründet werden, warum ein Informationsersuchen und der Zugang zu den angeforderten Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums erforderlich sind. Das KI-Büro sollte die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Antrags prüfen und dabei berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Geschäftsinformationen geschützt werden müssen. Wenn das KI-Büro beschließt, dem Antrag nachzukommen, sollte es ein an einen Anbieter gerichtetes Informationsersuchen ausarbeiten, das dann von der Kommission übermittelt wird, und den betreffenden Mitgliedern des wissenschaftlichen Gremiums die erhaltenen Informationen zur Verfügung stellen. Das KI-Büro sollte sichere technische Mittel einrichten, die zweckmäßig sein und einen angemessenen hohen Standard gewährleisten sollten, um Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, der auf die beantragenden Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums — also den benannten Berichterstatter und die zu der Aufgabe des wissenschaftlichen Gremiums Beitragenden — beschränkt sein sollte. Die beantragenden Mitglieder sollten vor Erhalt der Daten eine Eigenerklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die verlangten Informationen ausschließlich für den angegebenen Zweck verwenden wollen, und in der sie die Modalitäten und Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung einer vertraulichen Datenverarbeitung beschreiben. Das KI-Büro sollte einen Antrag ablehnen können, wenn es anhand der von einem Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums vorgelegten Informationen Grund zu der Annahme hat, dass nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Risiken im Zusammenhang mit der Datensicherheit oder -vertraulichkeit bestehen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.