Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025Current language: DE
- Artificial intelligence act
Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 3 Auswahlkriterien und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Gremiums
Die Sachverständigen werden im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung auf der Grundlage der darin festgelegten Auswahlkriterien als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt.
Für jede Amtszeit gemäß Artikel 4 legt die Kommission in Absprache mit dem Europäischen Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „Gremium“) die Zahl der Sachverständigen fest, die in dem in Absatz 1 genannten Aufruf zur Interessenbekundung aufgeführt wird. Die Zahl der Sachverständigen im wissenschaftlichen Gremium darf in keinem Fall 60 überschreiten.
Die Sachverständigen werden in Hinblick auf die Notwendigkeit ausgewählt, Folgendes sicherzustellen:
ein angemessenes multidisziplinäres, interdisziplinäres und aktuelles wissenschaftliches, technisches oder soziotechnisches Fachwissen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz, den Auswirkungen von KI oder anderen für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 relevanten Themen, gegebenenfalls einschließlich Fachwissen in Anwendungsbereichen sowie über Grundrechte und Gleichstellung;
Unabhängigkeit von allen Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1689;
Unparteilichkeit und Objektivität gemäß Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689;
Fähigkeit, Tätigkeiten sorgfältig, präzise und objektiv auszuführen.
Die Kommission stellt bei der Auswahl der Sachverständigen sicher, dass mindestens ein und höchstens drei Staatsangehörige aus jedem Mitgliedstaat der Union und von jedem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, als Sachverständige für das wissenschaftliche Gremium ernannt werden, sofern es Bewerber aus diesem Land gibt, die die in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegten Kriterien erfüllen, und sofern auf diese Weise eine hinreichend umfassende Abdeckung einschlägiger Fachgebiete erreicht werden kann. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und von Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, müssen mindestens vier Fünftel der Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums ausmachen.
Die Kommission sorgt bei der Auswahl der Sachverständigen so weit wie möglich für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter. Zu diesem Zweck gibt die Kommission dem unterrepräsentierten Geschlecht den Vorzug, wenn im Auswahlverfahren zwischen zwei gleich qualifizierten Bewerbern zu entscheiden ist.
Sachverständige, die die in der Aufforderung genannten Kriterien erfüllen, aber nicht als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt werden, werden in eine Reserveliste verfügbarer Sachverständiger (im Folgenden „Reserveliste“) aufgenommen, die für die Dauer der Amtszeit des Gremiums gemäß Artikel 4 gültig bleibt.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 2 Selection criteria for appointment
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung ernannt werden. Die in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Auswahlkriterien sollten sicherstellen, dass hoch qualifizierte multidisziplinäre und interdisziplinäre Sachverständige mit einem ausreichenden aktuellen wissenschaftlichen, soziotechnischen oder technischen Fachwissen zu verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz (KI), den Auswirkungen von KI oder anderen für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 relevanten Themen, einschließlich Fachwissen in Anwendungsbereichen sowie über Grundrechte und Gleichstellung, ausgewählt werden und dass sie in der Lage sind, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. In der Aufforderung zur Interessenbekundung sollte das Bewerbungsverfahren festgelegt werden. Als Nachweise können Erklärungen einer Behörde eines Mitgliedstaats der Union oder eines Mitglieds der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, beigefügt werden, in denen das wissenschaftliche, soziotechnische oder technische Fachwissen der Bewerber bescheinigt wird.
Erwägungsgrund 3 Size of the panel
Um eine wirksame Arbeitsweise und gleichzeitig die Vielfalt des Fachwissens zu gewährleisten, sollte die Zahl der Sachverständigen, die als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums zu ernennen sind, in Abstimmung mit dem Europäischen Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „Gremium“) nicht mehr als 60 betragen. Für jede Amtszeit sollte die Zahl der Sachverständigen, die als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt werden, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der erwarteten Arbeitsbelastung und des erforderlichen Fachwissens in Abstimmung mit dem Gremium bestimmt und in der Aufforderung zur Interessenbekundung angegeben werden. Die Kommission sollte die Höchstzahl von Sachverständigen auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen bewerten und im Rahmen einer möglichen Überarbeitung dieser Verordnung eine Änderung in Erwägung ziehen.
Erwägungsgrund 4 Geographical representation
Es sollten Grundsätze für die Auswahl einer vielfältigen Sachverständigengruppe festgelegt werden. Die Kommission sollte bei der Auswahl der Sachverständigen so weit wie möglich für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine gerechte geografische Verteilung sorgen. Um eine gerechte geografische Verteilung zu erreichen, sollte mindestens ein Staatsangehöriger aus jedem Mitgliedstaat der Union und von jedem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ernannt werden, sofern es einen Bewerber aus diesen Ländern gibt, der die Kriterien der Aufforderung zur Interessenbekundung erfüllt. In jedem Fall sollten aus jedem Land höchsten drei Sachverständige kommen. Angesichts der Bedeutung, die der Einbringung unterschiedlicher Perspektiven in das wissenschaftliche Gremium zukommt, sollten Drittstaatsangehörige als Sachverständige ernannt werden können. Mindestens vier Fünftel der Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums sollten jedoch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union oder eines Mitglieds der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sein.
Erwägungsgrund 8 Conflicts of interest
Um Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu vermeiden, sollten die Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums von allen Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck unabhängig sein und unabhängig, unparteilich und objektiv handeln. Damit das Vertrauen in die Arbeit des wissenschaftlichen Gremiums gewährleistet ist, sollten die Sachverständigen Interessen- und Verpflichtungserklärungen abgeben, nach denen sie im öffentlichen Interesse handeln und die öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Zu demselben Zweck sollten die Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums auf transparente Weise wahrgenommen und sollte seine Zusammensetzung öffentlich zugänglich gemacht werden.
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