Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025Current language: DE
- Artificial intelligence act
Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 5 Vorsitz und stellvertretender Vorsitz
Zu Beginn jeder Amtszeit gemäß Artikel 4 benennt die Kommission einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz aus den Reihen der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums. Hierzu empfiehlt das Gremium mit einfacher Mehrheit einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz aus den Reihen seiner Mitglieder.
Die Amtszeit des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes entspricht der Amtszeit des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 4 und kann einmal verlängert werden. Wird der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz während der Amtszeit ersetzt, so erfolgt die Ersetzung nach dem Verfahren in Absatz 1 und gilt für die verbleibende Amtszeit des Gremiums.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 6 Organisation of the panel
Die Organisation des wissenschaftlichen Gremiums sollte so flexibel sein, dass besondere Fachkenntnisse nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse eingesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten der Vorsitz und das Sekretariat einen Berichterstatter und einschlägige Beitragende für die einzelnen Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums benennen, wobei unter anderem Fachwissen, einschließlich sektorspezifischer Fachkenntnisse, Verfügbarkeit, mögliche Interessenkonflikte und Sicherheitsbedenken zu berücksichtigen sind.
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