Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 18 Zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien


Summary What does Article 18 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?

This article requires Member States to establish a national single access point giving competent authorities free, immediate, and direct access to real estate information for AML/CFT purposes.

It is a practical infrastructure article, sitting alongside the beneficial ownership register and bank account register provisions elsewhere in the directive, extending the same logic of centralised, authority-accessible data to the real estate sector.

The article is notably detailed in specifying the minimum data fields that must be available, covering property characteristics, ownership details (including for legal entities and legal arrangements), encumbrances, transaction history back to 8 July 2019, and relevant documents.

AMLA is also granted access to these national access points for the purposes of conducting joint analyses.

Important points:

  • Member States are required to establish a national single access point for real estate information, accessible to competent authorities free of charge via electronic means in digital format.
  • The minimum dataset made available must cover property details, full ownership information (including acquisition price and tax identification numbers), encumbrances such as mortgages and judicial restrictions, and ownership history dating back to at least 8 July 2019.
  • Member States must notify the Commission of their single access point arrangements by 10 October 2029, with the Commission required to submit a report to the European Parliament and Council by 10 July 2032 assessing the conditions for interconnecting these national access points.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden sofortigen, direkten und kostenlosen Zugang zu Informationen haben, die die zeitnahe Ermittlung jedes Eigentums an Immobilien und aller natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die Eigentümer dieser Immobilie sind, sowie Informationen, die die Ermittlung und Analyse von Immobiliengeschäften ermöglichen. Dieser Zugang wird über eine zentrale, in jedem Mitgliedstaat einzurichtende Zugangsstelle bereitgestellt, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, auf elektronischem Wege auf Informationen in digitaler Form zuzugreifen, die nach Möglichkeit maschinenlesbar sind.

    2. Der Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten zentralen Zusatzstellen wird auch der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 gewährt.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Informationen über die in Absatz 1 genannte zentrale Zugangsstelle zur Verfügung gestellt werden:

      1. Angaben zur Immobilie:

        1. Katasterparzelle und Katasternummer,

        2. geografischer Standort, einschließlich Anschrift der Immobilie,

        3. Fläche/Größe der Immobilie,

        4. Art der Immobilie, einschließlich bebauter oder unbebauter Grundstücke und Bestimmung der Nutzung;

      2. Angaben zum Eigentum:

        1. der Name des Eigentümers und jeder Person, die vorgibt, im Namen des Eigentümers zu handeln,

        2. falls es sich bei dem Eigentümer um eine juristische Person handelt, Name und Rechtsform der juristischen Person sowie eindeutige Identifikationsnummer des Unternehmens und die Steueridentifikationsnummer,

        3. wenn es sich bei dem Eigentümer um eine Rechtsvereinbarung handelt, den Namen der Rechtsvereinbarung und die Steueridentifikationsnummer,

        4. Preis, zu dem die Immobilie erworben wurde,

        5. etwaige Ansprüche oder Beschränkungen;

      3. Angaben zu Belastungen betreffend:

        1. Hypotheken,

        2. gerichtliche Beschränkungen,

        3. Eigentumsrechte,

        4. sonstige Garantien — falls zutreffend;

      4. Historie der Inhaberschaft an der Immobilie, des Preises und damit verbundener Belastungen,

      5. relevante Dokumente.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Katasterparzelle, die mehrere Grundstücke umfasst, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben für jedes Grundstück auf dieser Katasterparzelle bereitgestellt werden.

    3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Geschichte der Immobilie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d mindestens den Zeitraum ab dem 8. Juli 2019 abdecken.

    1. Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die über die in Absatz 1 genannte zentrale Zugangsstelle bereitgestellten Angaben aktuell und zutreffend sind.

    1. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass elektronisch gespeicherte Informationen unverzüglich der ersuchenden zuständigen Behörde übermittelt werden. Werden diese Informationen nicht elektronisch gespeichert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie rechtzeitig und so bereitgestellt werden, dass die Tätigkeiten der ersuchenden zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden.

    1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2029 Folgendes:

      1. die Merkmale der auf nationaler Ebene eingerichteten in Absatz 1 genannten zentralen Zugangsstelle, einschließlich der Website, über die sie erreicht werden kann,

      2. die Liste der zuständigen Behörden, denen Zugang zur in Absatz 1 genannten zentralen Zugangstelle gewährt wurde,

      3. alle Daten, die den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Daten zur Verfügung gestellt werden.

    2. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn Änderungen an der Liste der zuständigen Behörden oder am Umfang des Zugangs zu den erteilten Informationen vorgenommen werden. Die Kommission stellt diese Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen, den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Juli 2032 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der in Absatz 1 genannten zentralen Zugangsstellen bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

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