Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 24 Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung
Summary What does Article 24 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article grants Financial Intelligence Units (FIUs) two distinct but related intervention powers when money laundering or terrorist financing is suspected: the ability to suspend or withhold consent to a specific transaction, and the ability to suspend access to an account or an entire business relationship.
The purpose of these powers is to preserve funds while the FIU conducts its analysis and, where suspicion is confirmed, passes findings to relevant competent authorities.
Importantly, the article also provides FIUs with a liability shield, ensuring that neither the FIU nor its staff face any legal liability for exercising these suspension powers.
Important points:
- FIUs are required to be empowered by Member States to suspend transactions and freeze access to accounts or business relationships upon suspicion of money laundering or terrorist financing, with time limits of 10 working days for transactions and 5 working days for accounts and business relationships, though longer periods are permitted under national law where appropriate safeguards exist.
- These suspension powers extend cross-border, meaning an FIU must also be empowered to act at the request of an FIU from another Member State.
- The FIU, its directors, and employees incur no liability of any kind for imposing a suspension or withholding consent under this article.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu dieser Transaktion auszusetzen oder zu verweigern.
Für den Fall, dass die Notwendigkeit, die Zustimmung auszusetzen oder zu verweigern, auf der Grundlage einer Verdachtsmeldung nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 festgestellt wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung dem Verpflichteten innerhalb der in Artikel 71 jener Verordnung genannten Frist auferlegt wird. Beruht die Notwendigkeit, eine Transaktion auszusetzen, auf den analytischen Arbeiten der zentralen Meldestelle, unabhängig davon, ob der Verpflichtete eine vorherige Meldung vorgenommen hat, so wird die Aussetzung von der zentralen Meldestelle so bald wie möglich auferlegt.
Die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion wird von der zentralen Meldestelle auferlegt, um die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen, einschließlich der Analyse der Transaktion, durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der zehn Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehmen. Falls die Mitgliedstaaten einen längeren Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung festlegen, stellen sie sicher, dass die zentralen Meldestellen ihre Aufgabe vorbehaltlich angemessener im nationalen Recht vorgesehener Garantien wahrnehmen, wie etwa die Möglichkeit, dass die Person, deren Transaktion ausgesetzt wird, diese Aussetzung vor einem Gericht anfechten kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, die Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung jederzeit aufzuheben, falls die zentrale Meldestelle zu dem Schluss kommt, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nicht mehr notwendig ist, um die in Unterabsatz 3 genannten Ziele zu erreichen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nach diesem Absatz aufzuerlegen.
Besteht der Verdacht, dass ein Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder eine Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung dieses Kontos oder die Geschäftsbeziehung auszusetzen, um so die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der fünf Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehmen. Falls die Mitgliedstaaten einen längeren Aussetzungszeitraum festlegen, stellen sie sicher, dass die zentralen Meldestellen ihre Aufgabe vorbehaltlich angemessener im nationalen Recht vorgesehener Garantien wahrnehmen, wie etwa die Möglichkeit, dass die Person, deren Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder Geschäftsbeziehung von der Aussetzung betroffen ist, diese Aussetzung vor einem Gericht anfechten kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, die Aussetzung jederzeit aufzuheben, falls sie zu dem Schluss kommen, dass die Aussetzung für die Erreichung der Ziele nach Unterabsatz 1 nicht mehr notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Kontonutzung oder eine Geschäftsbeziehung nach diesem Absatz auszusetzen.
Die Verhängung einer Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung gemäß diesem Artikel hat keinerlei Haftung der zentralen Meldestelle oder ihrer Direktoren oder Beschäftigten zur Folge.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Kryptowertekonto
(En. crypto-asset account)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)