Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 30 Geschützte Kommunikationskanäle


Summary What does Article 30 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?

This article establishes FIU.net, the dedicated system for secure information exchange between Financial Intelligence Units across Member States.

It sets out the governance and operational rules for the platform, placing AMLA in charge of its management.

The article connects directly to Articles 31 and 32, which govern the actual obligations and procedures for information exchange and joint analyses — FIU.net is the mandatory technical infrastructure through which those obligations must be fulfilled.

Important points:

  • FIU.net is managed by AMLA and must be used by FIUs to exchange information; in the event of a technical failure, alternative means ensuring a high level of data security and data protection must be used instead.
  • FIUs are able to use FIU.net to cross-match data on a hit/no-hit basis with data made available by other FIUs and Union bodies, offices and agencies.
  • AMLA has the power to suspend access to FIU.net for any FIU, third-country counterpart, or Union body where it believes such access would jeopardise the security and confidentiality of the system, including over concerns about an FIU's independence and autonomy.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Es wird ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten eingerichtet (FIU.net). FIU.net sorgt für eine sichere Kommunikation und einen entsprechenden Informationsaustausch, und muss in der Lage sein, einen schriftlichen Nachweis aller Verarbeitungstätigkeiten zu erzeugen. FIU.net kann auch für die Kommunikation mit den entsprechenden Stellen in Drittländern sowie mit anderen Behörden und mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union genutzt werden. FIU.net wird von der AMLA verwaltet.

    2. FIU.net wird für den Austausch von Informationen zwischen den zentralen Meldestellen und der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 verwendet.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Informationen gemäß den Artikeln 31 und 32 über FIU.net austauschen. Im Falle eines technischen Ausfalls von FIU.net sind die Informationen auf einem anderen geeigneten Weg zu übermitteln, der ein hohes Maß an Datensicherheit und Datenschutz gewährleistet.

    2. Der Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und den entsprechenden Stellen in Drittländern, die nicht an FIU.net angeschlossen sind, erfolgt über geschützte Kommunikationskanäle.

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten, um ihren in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben nachzukommen.

    2. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die zentralen Meldestellen bei der Anwendung der von der AMLA entwickelten und verwalteten Lösungen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe i, Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 47 der Verordnung (EU) 2024/1620 im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, die Funktionen von FIU.net zu nutzen, um die Daten, die sie über FIU.net bereitstellen, nach dem Prinzip Treffer/Kein-Treffer mit den von anderen zentralen Meldestellen und von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über dieses System bereitgestellten Daten abzugleichen, soweit ein solcher Abgleich unter die jeweiligen Mandate dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union fällt.

    1. Die AMLA kann den Zugang einer zentralen Meldestelle oder einer entsprechenden Stelle in einem Drittland oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu FIU.net aussetzen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein solcher Zugang die Umsetzung dieses Kapitels und die Sicherheit und Vertraulichkeit der Informationen, die sich im Besitz zentraler Meldestellen befinden und über FIU.net ausgetauscht werden, gefährden könnte, einschließlich wenn Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und Autonomie einer zentralen Meldestelle bestehen.

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