Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 34 Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen


Summary What does Article 34 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?

This article governs the purpose limitation and consent requirements that apply to information exchanged between FIUs under Articles 29, 31, and 32.

It establishes that information shared between FIUs can only be used for the purpose it was originally sought or provided, and that any onward dissemination to other authorities requires the prior consent of the FIU that originally provided it.

The article also sets out the narrow grounds on which an FIU may refuse consent, and creates a transparency mechanism requiring Member States to notify the Commission of any exceptional national law circumstances that would justify withholding consent.

Important points:

  • FIUs receiving exchanged information must obtain prior consent from the providing FIU before disseminating it to any other authority, agency, or department.
  • An FIU may only refuse consent to disseminate information where doing so would fall outside its AML/CFT provisions, impair an investigation, or conflict with fundamental principles of its national law, and any refusal must be explained.
  • Member States are required to notify the Commission by 10 July 2028 of the exceptional national circumstances that could justify refusing consent, and the Commission will publish a consolidated list of those notifications.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung oder jegliche Nutzung dieser Informationen für andere als die ursprünglich gebilligten Zwecke der vorherigen Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle bedarf.

    2. Die Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten nicht, wenn die von der zentralen Meldestelle bereitgestellten Informationen aus einer Meldung eines Verpflichteten nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 bestehen, die einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, betrifft und keinerlei Verbindung zu dem Mitgliedstaat der übermittelnden zentralen Meldestelle enthält.

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten und unabhängig davon, ob die Vortat bereits festgestellt wurde, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Die Fälle, in denen zentrale Meldestellen die Zustimmung verweigern können, werden so definiert, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.

    1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2028 über die Ausnahmefälle, in denen die Weitergabe nicht im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Grundprinzipien des nationalen Rechts stehen würde. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt.

    2. Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte Liste dieser mitgeteilten Ausnahmefälle.

    1. Bis zum 10. Juli 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Ausnahmefälle gerechtfertigt sind.

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