Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 40 Risikobasierte Aufsicht
Summary What does Article 40 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article establishes the core requirement for supervisors to adopt a risk-based approach to AML/CFT supervision.
It builds directly on Article 37, which sets out the general obligation for Member States to ensure adequate supervision, by detailing how that supervision must be calibrated in practice.
The article requires supervisors to ground their work in a genuine understanding of the money laundering and terrorist financing risks in their jurisdiction, and to let that risk picture drive the frequency and intensity of their supervisory activities.
It also mandates annual supervisory programmes, public activity reporting, and tasks AMLA with developing both technical standards and guidelines to support consistent implementation across Member States.
Important points:
- Supervisors are required to base the frequency and intensity of on-site, off-site, and thematic supervision on the risk profile of obliged entities, and must draw up annual supervisory programmes accordingly.
- AMLA is required to develop draft regulatory technical standards by 10 July 2026 setting out benchmarks and a methodology for assessing and classifying the inherent and residual risk profile of obliged entities, and to issue guidelines to supervisors by 10 July 2028.
- Supervisors are required to prepare a detailed annual activity report, a non-confidential summary of which must be made public, covering the categories of obliged entities supervised, the supervisors' powers and tasks, and an overview of supervisory activities carried out.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie
ein klares Verständnis der in ihrem Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben,
alle relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit den Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten bewerten,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Ermittlungen vor Ort und andernorts sowie der themenbezogenen Ermittlungen am Risikoprofil der Verpflichteten und den im Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c erstellen die Aufseher jährliche Aufsichtsprogramme, die die Zeit und die Ressourcen zu berücksichtigen haben, die erforderlich sind, um im Falle von objektiven und deutlichen Hinweisen auf Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 zeitnah reagieren zu können.
Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Benchmarks und eine Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken sowie die Häufigkeit, mit der dieses Risikoprofil zu überprüfen ist, festgelegt. Was die Häufigkeit anbelangt, werden alle wichtigen Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten sowie Art und Umfang des Geschäfts berücksichtigt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zu Folgendem aus:
den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht,
den bei den Aufsehern intern zu ergreifenden Maßnahmen, um eine angemessene und wirksame Aufsicht zu gewährleisten, einschließlich zur Schulung ihres Personals,
den Schritten, die bei der Beaufsichtigung auf risikoorientierter Basis zu ergreifen sind.
Gegebenenfalls tragen die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien den Ergebnissen der gemäß der Artikel 30 und 35 der Verordnung (EU) 2024/1620 durchgeführten Bewertungen Rechnung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den dem Verpflichteten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die einem solchen Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten in angemessener Weise überprüfen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen und dass eine Zusammenfassung dieses Berichts veröffentlicht wird. Diese Zusammenfassung darf keine vertraulichen Informationen enthalten; sie muss Folgendes enthalten:
die Kategorien der beaufsichtigten Verpflichteten und die Zahl der Verpflichteten pro Kategorie;
eine Beschreibung der Befugnisse, mit denen die Aufseher betraut werden, und der ihnen übertragenen Aufgaben sowie gegebenenfalls der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Mechanismen, an denen sie teilnehmen und — was den federführenden Aufseher betrifft — der durchgeführten Koordinierungstätigkeiten;
einen Überblick über die durchgeführten Aufsichtstätigkeiten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)