Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 45 Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten
Summary What does Article 45 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article establishes the information-sharing obligations that run between the supervisory authority of the home Member State (where an obliged entity is headquartered) and the supervisory authority of the host Member State (where that entity operates an establishment or provides services).
It is a companion to the broader cross-border supervisory cooperation framework, effectively ensuring that host supervisors are kept informed both when an obliged entity first notifies its intention to operate in their territory and on an ongoing basis thereafter.
The article sets out specific timeframes for initial notifications and subsequent updates, and requires that operationally relevant supervisory information is shared at least annually.
Important points:
- Home Member State supervisors are required to notify host Member State supervisors of an obliged entity's intended activities within 3 months of receiving that notification, and within 1 month for any subsequent changes.
- Home Member State supervisors must share information on activities actually carried out by the obliged entity in the host Member State, including responses to supervisory questionnaires, at least on an annual basis.
- Where an obliged entity notifies that its activities in the host Member State have commenced, home Member State supervisors must inform host supervisors immediately, not simply at the next annual exchange.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 über die Tätigkeiten unterrichten, die der Verpflichtete im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben beabsichtigt.
Jede spätere Änderung, die den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 mitgeteilt wird, wird den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats auch Informationen über die von dem Verpflichteten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten bei ihnen eingehen, übermitteln, einschließlich der von den Verpflichteten in Beantwortung von Aufsichtsfragebögen übermittelten Informationen und aller mit den im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Tätigkeiten zusammenhängenden einschlägigen Informationen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden mindestens einmal jährlich ausgetauscht. Werden diese Informationen in aggregierter Form bereitgestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats jedem Ersuchen der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats um zusätzliche Informationen umgehend nachkommen.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Verpflichteten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 darüber unterrichten, dass Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen wurden.
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Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufnahmemitgliedstaat
(En. host Member State)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)