Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 54 Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Niederlassungen von Verpflichteten und bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
Summary What does Article 54 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article deals with the cross-border enforcement mechanics that apply when an obliged entity operates establishments or other infrastructure in a host Member State — specifically in contexts covered by Article 38(1), where the host supervisor holds supervisory responsibility.
It lays out a structured escalation process: the host supervisor identifies a breach and requests remediation, and if the obliged entity fails to act, the matter is escalated to the home supervisor who must then take appropriate measures.
As an exception to this general flow, in cases of serious, repeated or systematic breaches, host supervisors may act unilaterally on a temporary basis.
The article closes by providing AMLA as a final arbiter if home and host supervisors cannot agree on the measures to be taken.
Important points:
- Host Member State supervisors are required to notify the home Member State supervisors of identified breaches and their remediation requests, and home supervisors must act promptly to ensure the obliged entity remedies those breaches.
- Host Member State supervisors may take their own temporary measures without waiting for the home supervisor in cases of serious, repeated or systematic breaches.
- Where home and host supervisors disagree on the measures to be taken, either may refer the matter to AMLA, which must provide its opinion within 1 month.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Im Falle von Niederlassungen von Verpflichteten, die als solche nicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, oder Arten von Infrastruktur von Verpflichteten, die gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Aufsicht des Aufsehers des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen, kommen die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.
Stellen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats Verstöße gegen die geltenden Anforderungen fest, fordern sie die Verpflichteten, die über die in Absatz 1 genannten Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur tätig sind, auf, die geltenden Anforderungen zu erfüllen, und unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über die bei diesen Verpflichteten festgestellten Verstöße und die ergangene Aufforderung, die Anforderungen zu erfüllen.
Ergreifen die Verpflichteten nicht die erforderlichen Maßnahmen, so setzen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats handeln unverzüglich und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende Verpflichtete bei den in seinen Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat festgestellten Verstößen Abhilfe leistet. Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats über jegliche gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.
Abweichend von Absatz 3 können die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall, dass bei Verpflichteten, die gemäß Absatz 1 über Niederlassungen oder andere Arten von Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt werden, die der sofortigen Abhilfe bedürfen, auf eigene Initiative geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um gegen diese Verstöße vorzugehen. Solche Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, sobald die festgestellten Verstöße behandelt werden, was auch mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit den Aufsehern im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten erfolgen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats des Verpflichteten unverzüglich über die Feststellung schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße und über die Ergreifung etwaiger Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 unterrichten, es sei denn, es werden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen.
Sind sich die Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen uneinig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit den Artikeln 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Herkunftsmitgliedstaat
(En. home Member State)
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufnahmemitgliedstaat
(En. host Member State)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)