Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 56 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Summary What does Article 56 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article sits alongside Article 55 (which deals with pecuniary sanctions) and provides the complementary toolkit of non-monetary administrative measures that supervisors must be empowered to apply against obliged entities.
It covers three distinct triggers for action: actual breaches of AML/CFT requirements, weaknesses in internal controls that are likely to lead to breaches, and internal frameworks that are inadequate relative to the money laundering and terrorist financing risks the entity faces.
The article then sets out a broad menu of measures supervisors must at minimum be able to deploy, ranging from soft interventions like recommendations through to severe actions such as withdrawing an authorisation or requiring changes to the governance structure.
Member States are also permitted to grant supervisors powers beyond this minimum list.
Important points:
- Supervisors are required to be empowered to act not only when a breach has already occurred, but also where internal control weaknesses merely risk causing future breaches.
- The minimum supervisory toolkit includes issuing public statements, ordering compliance, restricting business operations, suspending or withdrawing authorisations, and imposing temporary bans on individuals holding managerial responsibilities.
- Administrative measures must, where relevant, be accompanied by binding deadlines, and supervisors must follow up and assess whether the obliged entity has implemented the actions requested.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in der Lage sind, verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen einen Verpflichteten anzuwenden, wenn sie Folgendes feststellen:
Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113, entweder in Verbindung mit Geldbußen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder für sich genommen;
Schwachstellen in den internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten, die voraussichtlich zu Verstößen gegen die unter Buchstabe a genannten Anforderungen führen, und wenn verwaltungsrechtliche Maßnahmen das Auftreten solcher Verstöße verhindern oder deren Risiko verringern können;
ein nicht angemessenes Verhältnis zwischen den bestehenden internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten einerseits und den Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, andererseits.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher zu mindestens Folgendem in der Lage sind:
Abgabe von Empfehlungen;
Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen;
öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
Erteilung einer Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
Einschränkung oder Begrenzung der Geschäftsbereiche, der Tätigkeiten oder des Netzes von Instituten, denen der Verpflichtete angehört, oder Auflage zur Veräußerung von Geschäftszweigen;
bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung;
Auflage zur Änderung der Leitungsstruktur.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher durch die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen insbesondere in der Lage sind,
zu verlangen, dass unverzüglich jegliche Daten oder Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Kapitel erforderlich sind, bereitgestellt und jegliche Dokumente übermittelt werden, oder zusätzliche oder häufigere Meldepflichten vorzuschreiben;
zu verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verstärkt werden;
zu verlangen, dass der Verpflichtete eine spezifische Strategie oder spezifische Anforderungen in Bezug auf Kategorien von Mandanten oder einzelne Mandanten, Transaktionen, Tätigkeiten oder Vertriebskanäle mit hohen Risiken anwendet;
zu verlangen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die mit den Tätigkeiten und Produkten des Verpflichteten verbundenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern.
ein vorübergehendes Verbot gegen jede Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder gegen jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person zu verhängen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Für die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen werden, sofern relevant, verbindliche Fristen für deren Umsetzung gesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher die Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den Verpflichteten verfolgen und bewerten.
Die Mitgliedstaaten können Aufsehern die Befugnis erteilen, zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen weitere Arten von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen anzuwenden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)