Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 61 Allgemeine Bestimmungen
Summary What does Article 61 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article focuses on domestic and cross-border cooperation between the wide range of authorities involved in AML/CFT efforts.
It connects closely to Article 8, which deals with national risk assessments, by requiring that cooperation mechanisms support Member States in fulfilling those obligations.
The article establishes that national authorities must have effective mechanisms to coordinate internally, that beneficial ownership information must flow freely to counterpart authorities in other Member States and third countries, and that Member States cannot erect barriers to information sharing — listing specific grounds on which a refusal to assist is prohibited.
Important points:
- Member States are required to ensure that all relevant domestic authorities — including FIUs, supervisors, AMLA, policy makers, and tax authorities — have effective mechanisms to cooperate and coordinate on AML/CFT policy and implementation.
- Competent authorities are required to share beneficial ownership information with counterpart authorities in other Member States or third countries in a timely manner and free of charge.
- Member States are prohibited from allowing competent authorities to refuse requests for assistance on specified grounds, including that the request involves tax matters, that an investigation is underway in the requested Member State (unless assistance would impede it), or that the requesting authority has a different nature or status.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere zuständige Behörden sowie Steuerbehörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 über wirksame Mechanismen verfügen, die die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Vermeidung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ermöglichen.
In Bezug auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die die zuständigen Behörden nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und Kapitel II Abschnitt 1 der vorliegenden Richtlinie erhalten haben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, diese Informationen den entsprechenden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Drittländer zeitnah und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden und ihren Gegenparteien für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:
das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;
das nationale Recht schreibt vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt werden oder einem gesetzlich festgelegten Berufsgeheimnis gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 unterliegen;
in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Untersuchung, eine Ermittlung, ein Verfahren oder eine Analyse einer zentralen Meldestelle im Gang, es sei denn, die Untersuchung, die Ermittlung, das Verfahren oder die Analyse einer zentralen Meldestelle würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)