Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 67 Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
Summary What does Article 67 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article establishes the professional secrecy regime that governs supervisory authorities and related public bodies under the Directive.
It sets the baseline rule that all current and former staff of supervisors, as well as auditors and experts acting on their behalf, are bound by professional secrecy, meaning confidential information can only be disclosed in summary or aggregate form that prevents identification of individual obliged entities.
Crucially, the article then carves out a broad set of permitted information-sharing channels, allowing confidential information to flow freely between supervisors, FIUs, competent authorities, and prudential supervisors of credit and financial institutions, both within and across Member States.
This article works in close conjunction with Article 68, which further authorises specific disclosure scenarios building on the framework established here.
Important points:
- Member States are required to bind all current and former supervisory staff, auditors, and experts to professional secrecy obligations.
- Confidential information received by any authority or self-regulatory body through the permitted information-sharing channels may only be used for the discharge of its duties under this Directive or related Union legal acts, or in the context of relevant legal proceedings.
- Any exchange of information between financial supervisors and prudential supervisory authorities remains subject to the professional secrecy requirements established in this article.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für Aufseher und die in Artikel 52 genannten Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Aufsehern oder Behörden beauftragten Abschlussprüfer und Sachverständigen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.
Unbeschadet der von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht erfassten Fälle sowie Informationen, die den zentralen Meldestellen nach Artikel 42 und Artikel 43 bereitgestellt werden, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Verpflichtete nicht ermittelt werden können.
Absatz 1 dieses Artikels steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:
Aufsehern, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, einschließlich der AMLA, wenn sie als Aufseher handelt, oder den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden;
Aufsehern sowie den in Artikel 52 der vorliegenden Richtlinie genannten Behörden und den zentralen Meldestellen;
Aufsehern sowie den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden und den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden;
Finanzaufsehern und für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates tätig wird, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes unterliegt der Informationsaustausch den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Absatz 1.
Eine Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtung, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2 erhält, verwendet diese Informationen ausschließlich
in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie oder anderen Rechtsakten der Union im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Sanktionen;
im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtung, einschließlich bei Gerichtsverfahren;
im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich dieser Richtlinie oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Finanzaufseher
(En. financial supervisor)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)