Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 68 Informationsaustausch zwischen Aufsehern sowie mit anderen Behörden
Summary What does Article 68 of the Sixth anti-money laundering (AML 6) directive say?
This article governs the cross-boundary flow of confidential supervisory information, carving out permitted channels for information exchange that would otherwise be constrained by the professional secrecy rules established in Article 67.
It operates as a controlled exception to those secrecy obligations, mandating that Member States allow information sharing between AML/CFT supervisors and a range of other oversight bodies — including financial market supervisors, audit oversight authorities, and self-regulatory body overseers — while also giving Member States discretion to extend disclosure further to bodies such as parliamentary inquiry committees and courts of auditors, subject to strict conditions.
Important points:
- Member States are required to authorise information exchange between supervisors and related oversight authorities (including across borders), and professional secrecy rules cannot be used to block these exchanges.
- Any confidential information exchanged under this article can only be used for the discharge of the receiving authority's own duties, and those recipients must maintain secrecy standards equivalent to those in Article 67.
- Member States may optionally permit disclosure to parliamentary inquiry committees, courts of auditors, and European Parliament committees of inquiry, but only where a precise legal mandate exists, the information is strictly necessary, and cross-border disclosures require the express consent of the originating supervisor.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Ausgenommen in Fällen, die unter Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, gestatten die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen
Aufsehern und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV dieser Richtlinie überwachen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden;
Aufsehern und den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden, wenn dieser Austausch im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet;
Aufsehern, die für Abschlussprüfer zuständig sind, und gegebenenfalls Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV der vorliegenden Richtlinie beaufsichtigen, und Behörden, die für die Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuständig sind, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten.
Die in Artikel 67 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationsaustausch nicht entgegen.
Vertrauliche Informationen, die im Einklang mit diesem Absatz ausgetauscht werden, dürfen nur zur Wahrnehmung der Pflichten der betreffenden Behörden und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Ausübung dieser Funktionen beziehen, verwendet werden. Für die übermittelten Informationen gelten in jedem Fall Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.
Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber anderen nationalen Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten. Die in Artikel 67 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen einer solchen Offenlegung von Informationen nicht entgegen.
Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen allerdings nur der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.
Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 durch Verpflichtete an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:
Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Aufsehern oder Behörden, die für die Rechtsvorschriften über eine solche Beaufsichtigung zuständig sind;
die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a unbedingt erforderlich;
Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach nationalem Recht, die den Anforderungen nach Absatz 1 mindestens gleichwertig sind;
Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsehers, der diese Informationen offengelegt hat, und nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, offengelegt werden.
Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung von Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes auch an vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV und Artikel 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(47) eingesetzte nichtständige Untersuchungsausschüsse gestatten, wenn dies für die Ausübung der Tätigkeiten dieser Ausschüsse erforderlich ist.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)
Footnote 47