Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 10 Gegenseitige Unterstützung im Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Summary What does Article 10 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article outlines how AMLA supports and strengthens cooperation among national supervisory authorities, primarily through the development of practical tools, mutual assistance mechanisms, and knowledge-sharing activities.
It complements Article 9, which focuses on thematic reviews, by addressing the broader infrastructure of supervisory convergence — training programmes, staff exchanges, and best practice sharing.
A key theme running through the article is the careful preservation of national supervisory accountability: any assistance AMLA provides to national authorities does not transfer their supervisory powers or responsibilities.
Important points:
- The Authority may develop convergence tools and mutual assistance methods, and is required to facilitate training programmes, staff exchanges, and best practice sharing between supervisory authorities.
- Supervisory authorities may request mutual assistance from the Authority, but such assistance does not constitute a transfer of supervisory tasks, powers, or accountability for non-selected obliged entities.
- The Chair of the Authority is required to inform the General Board in supervisory composition of the human resources allocated to mutual assistance, and must update it if resource availability changes due to other Authority tasks.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Behörde kann gegebenenfalls Folgendes entwickeln:
neue Praxisinstrumente und Instrumente zur Erhöhung der Konvergenz, um gemeinsame Aufsichtskonzepte und bewährte Verfahren zu fördern;
praktische Instrumente und Methoden der gegenseitigen Unterstützung nach:
besonderen Ersuchen von Aufsichtsbehörden;
der Verweisung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsichtsbehörden über Maßnahmen, die mehrere Aufsichtsbehörden in Bezug auf einen Verpflichteten gemeinsam ergreifen sollen.
Die Behörde erleichtert und fördert mindestens die folgenden Tätigkeiten:
sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme, auch in Bezug auf technologische Innovationen;
den Austausch von Bediensteten und die Nutzung von Abordnungsprogrammen, Patenschaften und Kurzbesuchen;
den Austausch über bewährte Aufsichtsverfahren zwischen Aufsichtsbehörden, wenn eine Behörde Fachkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Aufsichtspraxis im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickelt hat.
Jede Aufsichtsbehörde kann im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben bei der Behörde ein Ersuchen auf gegenseitige Unterstützung stellen, in dem angegeben wird, welche Art von Unterstützung sie von den Bediensteten der Behörde, den Bediensteten einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden oder einer Kombination aus beiden benötigt. Betrifft der Antrag Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter, so übermittelt die ersuchende Aufsichtsbehörde der Behörde die für die Unterstützungsleistung erforderlichen Informationen und Daten. Die Behörde bewahrt die Informationen über bestimmte Fachbereiche und über die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden zur Leistung gegenseitiger Unterstützung im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben auf und aktualisiert sie regelmäßig.
Wird die Behörde darum ersucht, auf nationaler Ebene bei der Wahrnehmung bestimmter Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Verpflichtete, bei denen es sich nicht um ausgewählte Verpflichtete handelt, Unterstützung zu leisten, so legt die ersuchende Aufsichtsbehörde in ihrem Ersuchen im Einzelnen dar, für welche Aufgaben sie um Unterstützung ersucht. Die Unterstützungsleistung ist nicht als Übertragung von Aufsichtsaufgaben, Befugnissen oder Rechenschaftspflicht für die Beaufsichtigung von Verpflichteten, bei denen es sich nicht um ausgewählte Verpflichtete handelt, von der ersuchenden Aufsichtsbehörde auf die Behörde auszulegen.
Ist die Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen angemessen ist und sie diesem nachkommen kann, so unternimmt sie alle Anstrengungen, um die erbetene Unterstützung zu leisten, indem sie unter anderem ihre eigenen personellen Ressourcen mobilisiert und dafür sorgt, dass Aufsichtsbehörden auf freiwilliger Basis Ressourcen mobilisieren.
Bis zum Ende eines jeden Jahres unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung über die personellen Ressourcen, die die Behörde für die Leistung der Unterstützung, um die gemäß Absatz 3 ersucht wurde, im darauffolgenden Jahr bereitstellen wird. Kommt es aufgrund der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 genannten Aufgaben zu Veränderungen bei der Verfügbarkeit personeller Ressourcen, so unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung darüber.
Jede Interaktion zwischen den Bediensteten der Behörde und dem Verpflichteten verbleibt in der ausschließlichen Zuständigkeit der für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Interaktionen sind nicht als Übertragung von Aufgaben oder Befugnissen im Zusammenhang mit einzelnen Verpflichteten im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszulegen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(En. AML/CFT supervisory system)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)