Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 106 Übergangsregelungen
Summary What does Article 106 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This is a transitional provisions article that modifies or defers the application of several substantive rules during the Authority's initial operational phase.
It acts as a set of explicit derogations from Articles 11, 13 and 48, tempering their full application to ease the Authority and relevant entities into the new regime.
The core themes are: a phased rollout of the central database requirements, a cap and tiebreaker mechanism for the first selection of directly supervised entities, and a softened approach to FIU peer review participation at the outset.
Important points:
- The central AML/CFT database under Article 11 applies only to financial supervisors, credit institutions and financial institutions until 27 June 2028; non-financial sector supervisory authorities may comply voluntarily before that date.
- The Authority is required to conclude a bilateral agreement with the EBA for joint access, financing and management of the existing AML/CFT database, with that arrangement running until no later than 30 June 2027.
- During the first selection process, the hard cap of 40 directly supervised entities applies with a specific tiebreaker based on the volume of transactions with third countries, and the additional per-Member State selection process under Article 13(3) does not apply; separately, FIU participation in peer reviews is voluntary for the first two peer review processes.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Bis zum 27. Juni 2028 gilt Artikel 11 nur für Finanzaufseher, Kreditinstitute und Finanzinstitute. Jedoch können die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor die Anforderungen des genannten Artikels auf freiwilliger Basis bereits vor diesem Zeitpunkt erfüllen.
Für die Zwecke der Einrichtung und Pflege der in Artikel 11 genannten Datenbank schließt die Behörde mit der EBA ein bilaterales Abkommen über den Zugang zu der gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie über deren Finanzierung und gemeinsame Verwaltung. Die Vereinbarung wird für einen einvernehmlich festgelegten Zeitraum geschlossen, der höchstens bis zum 30. Juni 2027 verlängert werden kann. Während dieses Zeitraums ist die EBA zumindest in der Lage, gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder gemäß der vorliegenden Verordnung im Namen der Behörde und auf der Grundlage der von der Behörde für diesen Zweck bereitgestellten Finanzmittel weiterhin Informationen entgegenzunehmen, zu analysieren und zur Verfügung zu stellen.
Würden während des ersten Auswahlverfahrens für eine direkte Beaufsichtigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 mehr als 40 Verpflichtete in Betracht kommen, so nimmt die Behörde abweichend von Artikel 13 Absatz 2 die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben in Bezug auf die 40 Verpflichteten oder Gruppen wahr, die entweder über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der größten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind.
Wenn die Anwendung des Kriteriums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes mehr als 40 Verpflichtete oder Gruppen ergibt, wählt die Behörde von den Verpflichteten oder Gruppen, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewählt würden und in der kleinsten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind, diejenigen aus, die den höchsten Anteil des Transaktionsvolumens mit Drittländern am Gesamtvolumen der im letzten Haushaltsjahr erfassten Transaktionen verzeichnen.
Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 findet das darin festgelegte zusätzliche Auswahlverfahren während des ersten Auswahlverfahrens keine Anwendung.
Abweichend von Artikel 48 Absatz 7 ist die Teilnahme der zentralen Meldestellen an vergleichenden Analysen die ersten beiden Male freiwillig.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)