Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 11 Zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Summary What does Article 11 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes the central AML/CFT database that the Authority is required to build and maintain.
It is a detailed, operationally significant article that sets out the full mechanics of the database: what goes into it, who must feed information in, who can access it, and under what conditions.
The database draws together information from supervisory authorities across the Union, from the Authority's own direct supervision activities referenced in Article 12, and from non-AML/CFT authorities such as the ECB and the ESAs.
The Authority can then share the contents or its own analysis of that content with a wide range of national and Union bodies, but only on a need-to-know and confidential basis.
The article also mandates the Authority to develop regulatory technical standards to standardise how information is submitted, and sets a 10-year retention limit for personal data held in the database.
Important points:
- Supervisory authorities are required to transmit a defined set of information to the Authority for inclusion in the database, covering everything from sanctions imposed on obliged entities to risk profile assessments and supervisory resources.
- The Authority shares database information with supervisory authorities, non-AML/CFT authorities, and the ESAs on a need-to-know and confidential basis, and those bodies may submit reasoned requests for information necessary to their supervisory activities.
- Personal data held in the database must be deleted after 10 years, though deletion may occur earlier on a case-by-case basis following a regular assessment of necessity.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Behörde erstellt eine zentrale Datenbank mit Informationen gemäß diesem Artikel und hält diese Datenbank auf dem aktuellen Stand.
Die Behörde stellt die Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis Aufsichtsbehörden, nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, anderen nationalen Behörden und Stellen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(28), der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(29), der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(30), der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(31), der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(32), der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(33), der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34) oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) zuständig sind, sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden, d. h. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (im Folgenden zusammen „ESA“) zur Verfügung, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Behörde analysiert zudem die erhobenen Informationen und kann die Ergebnisse ihrer Analyse auf eigene Initiative an Aufsichtsbehörden, sofern dies deren Aufsichtstätigkeiten erleichtern würde, sowie gegebenenfalls an Verpflichtete weitergeben.
Die Aufsichtsbehörden übermitteln der Behörde mindestens die folgenden Informationen, einschließlich der Daten zu einzelnen Verpflichteten, damit die Behörde diese Informationen in die Datenbank eingibt:
eine Liste aller Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in ihrem Mitgliedstaat, die mit der Beaufsichtigung von Verpflichteten betraut sind, einschließlich Informationen über deren Auftrag, Aufgaben und Befugnisse und, falls zutreffend, unter Angabe des federführenden Aufsehers bzw. des Koordinierungsmechanismus;
statistische Angaben über die Kategorien und die Anzahl der beaufsichtigten Verpflichteten pro Kategorie in ihrem Mitgliedstaat und grundlegende Informationen über das Risikoprofil dieser Verpflichteten;
angewandte verwaltungsrechtliche Maßnahmen und verhängte Geldbußen, die im Zuge der Beaufsichtigung einzelner Verpflichteter aufgrund von Verstößen gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angewandt bzw. verhängt wurden, wobei folgende Informationen beizufügen sind:
die Gründe für die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme bzw. für die Verhängung der Geldbuße, z. B. die Art des Verstoßes;
damit verbundene Informationen über die Aufsichtstätigkeiten und entsprechende Ergebnisse, die zur Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme bzw. zur Verhängung der Geldbuße geführt haben;
jegliche Beratung oder Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für solche Behörden für andere Behörden im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren, Verfahren zum Entzug von Genehmigungen und die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Anteilseignern oder Mitgliedern des Leitungsorgans einzelner Verpflichteter;
die Ergebnisse ihrer Bewertungen des Profils des inhärenten Risikos und des Restrisikos aller Kreditinstitute und Finanzinstitute, die die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen;
die Ergebnisse der thematischen Überprüfungen und anderer horizontaler Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Hochrisikobereiche oder -tätigkeiten sowie die entsprechenden Berichte;
gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erhobene Informationen über die im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführten Aufsichtstätigkeiten;
statistische Informationen über die Personalausstattung und andere Ressourcen von Aufsehern und Aufsichtsbehörden.
Die gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen umfassen keine Hinweise auf einen bestimmten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 gemeldeten Verdachtsfall.
Die Behörde gibt zudem die Informationen in die Datenbank ein, die sich aus ihren Tätigkeiten auf dem Gebiet der direkten Beaufsichtigung ergeben und die in die in Unterabsatz 1 aufgeführten Kategorien von Informationen fallen, sowie die Ergebnisse des von der Behörde gemäß Artikel 12 durchgeführten Risikobewertungsverfahrens.
Die Behörde kann die Aufsichtsbehörden auffordern, zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben weitere Informationen zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörden aktualisieren alle übermittelten Informationen, sobald eine solche Aktualisierung erforderlich ist, oder auf Ersuchen der Behörde.
Die Behörde gibt alle für die Zwecke der Aufsichtstätigkeiten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevanten Daten oder Informationen in die Datenbank ein, die von nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, anderen nationalen Behörden oder Stellen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Richtlinie 2009/138/EG, der Richtlinie 2014/17/EU, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, der Richtlinie 2014/56/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 zuständig sind, oder von den ESA bereitgestellt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umfassen Fälle, in denen die in dem genannten Unterabsatz genannten Behörden und Stellen hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung versucht oder betrieben wird oder dass im Zusammenhang mit einem Verpflichteten ein erhöhtes Risiko dafür besteht, und wenn diese hinreichenden Gründe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben aufgekommen sind. Die Datenbank enthält auch relevante Informationen, die die Behörden oder Stellen, die Kreditinstitute im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) beaufsichtigen, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, im Rahmen der laufenden Aufsicht erlangt haben, darunter auch Informationen über Bewertungen von Geschäftsmodellen, Bewertungen von Governance-Regelungen, Genehmigungsverfahren, Bewertungen des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen, Beurteilungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung und Verfahren im Zusammenhang mit dem Entzug von Zulassungen.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Behörden und Stellen können ein begründetes Ersuchen um gemäß diesem Artikel erhobene Informationen an die Behörde richten, sofern diese Informationen für ihre Aufsichtstätigkeiten erforderlich sind. Die Behörde prüft diese Ersuchen und stellt die angeforderten Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis und zeitnah zur Verfügung. Die Behörde unterrichtet die Behörde oder Stelle, die die angeforderten Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, über die Identität der ersuchenden Behörde oder Stelle, die Identität betroffener Verpflichteter, den Grund für das Auskunftsersuchen sowie darüber, ob der ersuchenden Behörde oder Stelle die betreffenden Informationen übermittelt wurden. Beschließt die Behörde, die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung zu stellen, muss sie diese Entscheidung begründen.
Die Behörde arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
das Verfahren, die Formate und die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3;
der Umfang und der Detaillierungsgrad der zu übermittelnden Informationen unter Berücksichtigung der einschlägigen Unterschiede zwischen Verpflichteten, etwa in Bezug auf ihr Risikoprofil;
der Umfang und der Detaillierungsgrad der in Bezug auf Verpflichtete im Nichtfinanzsektor zu übermittelnden Informationen;
die Art der Informationen, deren Offenlegung durch die Behörde auf begründetes Ersuchen oder auf eigene Initiative der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf, die diese Informationen generiert hat;
der Grad der Wesentlichkeit, den ein Verstoß aufweisen muss, damit eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, gemäß Absatz 2 Buchstabe c Informationen über den Verstoß zu übermitteln;
die Bedingungen, unter denen die Behörde gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen anfordern kann,
die Arten zusätzlicher Informationen, die der Behörde gemäß Absatz 3 zu übermitteln sind.
Den Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards übermittelt die Behörde der Kommission bis spätestens zum 27. Dezember 2025.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 dieser Verordnung zu ergänzen.
Gemäß diesem Artikel erhobene personenbezogene Daten können für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Daten durch die Behörde in identifizierbarer Form aufbewahrt werden; nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht. Personenbezogene Daten können im Einzelfall und auf der Grundlage einer regelmäßigen Bewertung ihrer Notwendigkeit vor Ablauf dieser Frist gelöscht werden.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
grundlegende Informationen
(En. basic information)
- in Verbindung mit einer juristischen Person wie
- die Rechtsform und der Namen einer juristischen Person;
- der Errichtungsakt und, falls er Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;
- die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und — falls abweichend — der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und das Land der Gründung;
- eine Liste der gesetzlichen Vertreter;
- gegebenenfalls eine Liste von Anteilseignern oder Mitgliedern, einschließlich Informationen zur Anzahl der von jedem Anteilseigner Anteile und zu den Kategorien dieser Anteile und der Art der damit verbundenen Stimmrechte;
- gegebenenfalls die Registernummer, die einheitliche europäische Kennung, die Steuer-Identifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung;
- im Fall von Stiftungen, die Vermögenswerte, die von der Stiftung zur Verfolgung ihrer Ziele gehalten werden;
- in Verbindung mit einer Rechtsvereinbarung wie
- der Namen oder die einheitliche Kennung der Rechtsvereinbarung;
- die Errichtungsurkunde des Trusts oder ein gleichwertiges Dokument;
- der Zweck bzw. die Zwecke der Rechtsvereinbarung, falls vorhanden;
- die Vermögenswerte, die in der Rechtsvereinbarung gehalten oder über sie verwaltet werden;
- der Wohnsitz des Trustees bzw. der Trustees des Express Trusts oder der Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, und — falls abweichend — der Ort, von dem aus der Express Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung verwaltet wird;
Definition
nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde
(En. non-AML/CFT authority)
- eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(27);
- die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben;
- eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Abwicklungsbehörde;
- eine benannte Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;
- eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Rechtsvereinbarung
(En. legal arrangement)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
Rechtsträgerkennung
(En. Legal Entity Identifier)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Express Trust
(En. express trust)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)
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