Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 13 Die Aufnahme ausgewählter Verpflichteter in die Liste
Summary What does Article 13 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes the selection mechanism that determines which credit institutions and financial institutions will fall under the Authority's direct supervision as "selected obliged entities." It directly builds on Article 12, which sets out the risk assessment methodology, since the trigger for selection here is a high residual risk profile classification produced by that assessment.
The article is notably detailed, setting out a layered set of criteria and tie-breaking rules to arrive at the final list, including caps on numbers, cross-border footprint, and third-country transaction volumes.
It also establishes the procedural timeline for the selection process and contains a safeguard ensuring that at least one entity per Member State can be brought under direct supervision even if none would otherwise qualify through the standard criteria.
Important points:
- The Authority is required to select for direct supervision those credit institutions and financial institutions whose residual risk profile has been classified as high under Article 12, with cross-border reach and third-country transaction volumes used as tie-breaking criteria where numbers need to be capped.
- The Authority must commence the first selection process by 1 July 2027, publish the resulting list, and begin direct supervision six months after publication, with the process repeated every three years thereafter.
- A selected obliged entity remains under the Authority's direct supervision until a subsequent selection process produces a new list that no longer includes it.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Kreditinstitute, Finanzinstitute und Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, deren Restrisikoprofil gemäß Artikel 12 als hoch eingestuft wurde, gelten als ausgewählte Verpflichtete.
Werden jedoch gemäß Absatz 1 mehr als 40 Unternehmen ermittelt, so kann die Behörde in Absprache mit den Aufsichtsbehörden vereinbaren, die Auswahl auf eine bestimmte andere Anzahl von Unternehmen oder Gruppen zu beschränken, die mehr als 40 beträgt.
Bei der Entscheidung über die bestimmte andere Anzahl ausgewählter Verpflichteter gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Behörde ihre eigenen Ressourcen in Bezug auf ihre Fähigkeit, die erforderliche Anzahl von Aufsichts- und Unterstützungspersonal bereitzustellen oder zusätzlich einzustellen, und stellt sicher, dass die erforderliche Aufstockung der finanziellen und personellen Ressourcen machbar ist.
Gemäß der Entscheidung über die Höchstzahl sind die nach Absatz 1 ausgewählten Verpflichteten diejenigen, die in den meisten Mitgliedstaaten über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind.
Wenn die Anwendung des Kriteriums gemäß Unterabsatz 3 mehr als die festgelegte Höchstzahl ausgewählter Verpflichteter ergibt, wählt die Behörde von den Verpflichteten, die gemäß jenem Unterabsatz ausgewählt würden und in der kleinsten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind, diejenigen aus, die den höchsten Anteil des Transaktionsvolumens mit Drittländern am Gesamtvolumen der im letzten Haushaltsjahr erfassten Transaktionen verzeichnen.
Wird in einem Mitgliedstaat kein Kreditinstitut, kein Finanzinstitut und keine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, das/die dort niedergelassen, zugelassen oder registriert ist oder dort ein Tochterunternehmen hat und dessen/deren Risikoprofil als hoch eingestuft ist, als ausgewählter Verpflichteter im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingestuft, so führt die Behörde in diesem Mitgliedstaat ein zusätzliches Auswahlverfahren auf der Grundlage der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe b genannten Methode durch.
Nach dem zusätzlichen Auswahlverfahren gilt das/die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene oder registrierte Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, dessen/deren Risikoprofil als hoch eingestuft ist, als ausgewählter Verpflichteter.
Wird das Risikoprofil von mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat als hoch eingestuft, gilt das Unternehmen, das in den meisten Mitgliedstaaten entweder über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, als ausgewählter Verpflichteter. Sind mehrere Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten in der gleichen Anzahl von Mitgliedstaaten tätig, so gilt das Unternehmen mit dem höchsten Anteil des Transaktionsvolumens mit Drittländern am Gesamttransaktionsvolumen, gemessen im letzten Geschäftsjahr, als ausgewählter Verpflichteter.
Die Behörde leitet das erste Auswahlverfahren bis zum 1. Juli 2027 ein und schließt die Auswahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Einleitung ab. Anschließend erfolgt die Auswahl alle drei Jahre nach der Einleitung des ersten Auswahlverfahrens und das Auswahlverfahren wird jeweils innerhalb von sechs Monats abgeschlossen. Die Liste der ausgewählten Verpflichteten wird von der Behörde unverzüglich nach Abschluss des Auswahlverfahrens veröffentlicht. Die Behörde beginnt sechs Monate nach der Veröffentlichung der Liste mit der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten.
Vor der Veröffentlichung der Liste der ausgewählten Verpflichteten unterrichtet die Behörde die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden über die Ergebnisse des Verfahrens zur Bewertung und Einstufung des inhärenten Risikos und des Restrisikos der zu bewertenden Verpflichteten.
Ein ausgewählter Verpflichteter unterliegt der direkten Aufsicht durch die Behörde, bis die Behörde mit der direkten Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter auf der Grundlage einer Liste beginnt, die für den anschließenden Auswahlzeitraum erstellt wurde und den betreffenden Verpflichteten nicht mehr umfasst.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde
(En. non-AML/CFT authority)
- eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(27);
- die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben;
- eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Abwicklungsbehörde;
- eine benannte Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;
- eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)
Definition
ausgewählter Verpflichteter
(En. selected obliged entity)