Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 14 Zusätzliche Übertragung direkter Beaufsichtigungsaufgaben und -befugnisse unter außergewöhnlichen Umständen auf Ersuchen eines Finanzaufsehers
Summary What does Article 14 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes an exceptional mechanism that complements the standard selection process set out in Article 13, by allowing a financial supervisor to request that the Authority take over direct supervision of a non-selected obliged entity.
It is deliberately narrow in scope: the request can only be made in exceptional circumstances, such as where supervisory measures have proven ineffective against serious or repeated breaches, where problems span a group of entities, or where the national supervisor has a temporary and demonstrable lack of capacity.
The article sets out the formal requirements for making such a request, the conditions the Authority must verify before accepting it, and what happens at the end of the supervision period, namely an automatic transfer of tasks and powers back to the financial supervisor.
Important points:
- Financial supervisors are required to submit a structured and evidenced request, including a supervisory history report and risk profile of the entity concerned, before the Authority will consider assuming direct supervision.
- The Authority only accepts the transfer of direct supervision if at least one of three specific conditions is met, relating to ineffective national measures, group-wide risks, or a temporary lack of national supervisory capacity.
- Once accepted, the non-selected obliged entity is treated as a selected obliged entity for the duration of the supervision, after which tasks and powers automatically revert to the financial supervisor unless an extension is requested.
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Ein Finanzaufseher kann bei der Behörde ein begründetes Ersuchen auf Übernahme der direkten Beaufsichtigung und Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben in Bezug auf einen bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten durch die Behörde stellen.
Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen wird nur unter außergewöhnlichen Umständen gestellt, um auf Unionsebene einem erhöhten Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder Verstößen gegen die Einhaltung der Vorschriften bei einem nicht ausgewählten Verpflichteten entgegenzuwirken und eine einheitliche Anwendung hoher Aufsichtsstandards sicherzustellen.
Das Ersuchen nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:
den nicht ausgewählten Verpflichteten, bei der die Finanzaufseher der Auffassung ist, dass die Behörde die direkte Aufsicht übernehmen sollte;
die Gründe, aus denen die direkte Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des nicht ausgewählten Verpflichteten erforderlich ist;
den vorgeschlagenen Zeitpunkt der Übertragung und den Zeitraum, für den um die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse ersucht wird, und eine Begründung hierzu; und
alle erforderlichen ergänzenden Informationen, Daten und Nachweise, die für die Bewertung des Ersuchens nützlich sein könnten.
Dem Ersuchen des Finanzaufsehers wird ein Bericht beigefügt, dem die bisherige Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil des betroffenen nicht ausgewählten Verpflichteten zu entnehmen ist. Der nicht ausgewählte Verpflichtete wird über das Ersuchen und den darin vorgeschlagenen Zeitplan unterrichtet.
Die Behörde prüft das in Absatz 1 genannte Ersuchen innerhalb von zwei Monaten oder innerhalb eines Zeitraums, der die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen bis zu dem im Ersuchen vorgeschlagenen Datum ermöglicht, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Die Behörde stimmt der Übertragung der direkten Beaufsichtigung, um die ersucht wurde, nur zu, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der ersuchende Aufseher kann nachweisen, dass die dem nicht ausgewählten Verpflichteten auferlegten Aufsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen geltende Anforderungen unwirksam sind;
das erhöhte Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder die schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegen die geltenden Anforderungen betreffen mehrere Verpflichtete innerhalb einer Gruppe, die nicht ausgewählte Verpflichtete ist, und die zuständigen Finanzaufseher sind sich darin einig, dass koordinierte Aufsichtsmaßnahmen auf Unionsebene wirksamer wären, um gegen sie vorzugehen;
das Ersuchen betrifft einen vorübergehenden, objektiven und nachweisbaren Mangel an Kapazitäten auf Ebene des Finanzaufsehers, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung eines nicht ausgewählten Verpflichteten angemessen und rechtzeitig begegnen zu können.
Stellt das Direktorium der Behörde fest, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind, so erlässt es einen Beschluss, der an den ersuchenden Finanzaufseher und den betreffenden nicht ausgewählten Verpflichteten gerichtet ist, in dem es diese über die Annahme des Ersuchens unterrichtet. Im Beschluss werden das Datum, an dem die Behörde die direkte Beaufsichtigung übernehmen soll, und die Dauer dieser Beaufsichtigung angegeben. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die direkte Beaufsichtigung übernehmen soll, gilt der nicht ausgewählte Verpflichtete für die Zwecke dieser Verordnung als ausgewählter Verpflichteter.
Nach Ablauf der in dem in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses festgelegten Dauer der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde werden die Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten automatisch an den Finanzaufseher zurückübertragen, es sei denn, die Behörde verlängert die Anwendung dieses Beschlusses aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Finanzaufsehers gemäß den Absätzen 1 bis 4.
Lehnt das Direktorium der Behörde das Ersuchen des Finanzaufsehers ab, so begründet es dies schriftlich, wobei es eindeutig angibt, welche Bedingungen gemäß der Absätze 1, 2 und 4 nicht erfüllt wurden. Die Behörde konsultiert den Finanzaufseher, bevor sie einen Beschluss fasst, und stellt sicher, dass der nicht ausgewählte Verpflichtete über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet wird.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
ausgewählter Verpflichteter
(En. selected obliged entity)