Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 15 Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Zwecke der direkten Beaufsichtigung
Summary What does Article 15 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article governs the working relationship between national financial supervisors and the Authority in the context of direct supervision of selected obliged entities.
It establishes the obligations of financial supervisors to provide information and assistance to the Authority, and tasks the Authority with developing implementing technical standards to formalise how that cooperation works in practice.
The article connects closely to Article 13 (which governs the selection of obliged entities for direct supervision) and Article 16 (which establishes joint supervisory teams), effectively serving as the operational glue between entity selection and day-to-day supervisory execution.
Important points:
- Financial supervisors are required to provide the Authority with all information necessary for carrying out its tasks, and must follow the Authority's instructions when assisting with supervisory activities related to selected obliged entities.
- The Authority is required to develop implementing technical standards covering the conditions for financial supervisor assistance, the periodic risk assessment process, transfer of supervisory tasks, selection procedures, and the composition of joint supervisory teams, with draft standards to be submitted to the Commission by 1 January 2026.
- The Commission is empowered to adopt those implementing technical standards in accordance with Article 53.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Unbeschadet der Befugnis der Behörde nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a, die von ausgewählten Verpflichteten laufend gemeldeten Informationen direkt entgegenzunehmen oder direkt auf diese zuzugreifen, stellen die Finanzaufseher der Behörde alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und dem sonstigen geltenden Unionsrecht benötigt.
Gegebenenfalls unterstützen die Finanzaufseher die Behörde bei der Vorbereitung und Durchführung von Rechtsakten im Zusammenhang mit den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Aufgaben in Bezug auf alle ausgewählten Verpflichteten, einschließlich der Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben befolgen sie die Anweisungen der Behörde.
Die Behörde arbeitet technische Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Bedingungen, unter denen die Finanzaufseher die Behörde gemäß Absatz 2 zu unterstützen haben,
das Verfahren der regelmäßigen Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 1, einschließlich der Aufgaben, die die Aufsichtsbehörden und die Behörde bei der Bewertung des Risikoprofils von in jenem Absatz genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten haben;
die Arbeitsvereinbarungen für die Übertragung von Aufsichtsaufgaben und -befugnissen auf die Behörde oder von der Behörde auf die nationale Ebene im Anschluss an ein Auswahlverfahren, einschließlich Regelungen über die Kontinuität laufender Aufsichtsverfahren oder Untersuchungen;
die Verfahren für die Vorbereitung und Annahme von Entscheidungen über die Auswahl der Verpflichteten;
die detaillierten Vorschriften und Regelungen für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten gemeinsamen Aufsichtsteams.
Die Behörde legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2026 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 zu erlassen.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)