Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 21 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen


Summary What does Article 21 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?

This article sets out the Authority's power to apply administrative measures against selected obliged entities — those under its direct supervision as established in Article 13.

It defines both the circumstances that trigger intervention and the full range of tools available, running from softer measures like issuing recommendations through to severe interventions such as restricting business operations, requiring governance changes, or temporarily banning individuals from managerial roles.

The article also establishes a notification obligation on national financial supervisors to alert the Authority when they detect signs of a breach by a selected obliged entity.

Important points:

  • The Authority can act not only when a breach has occurred, but also where one is likely or where internal controls are deemed inadequate relative to ML/TF risks.
  • The range of administrative measures available is broad, including public statements, orders to cease conduct, business restrictions, and temporary bans on individuals exercising managerial responsibilities.
  • Financial supervisors are required to notify the Authority without undue delay upon becoming aware of indications that a selected obliged entity has breached the applicable regulations.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben verfügt die Behörde über die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Befugnis verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden, um ausgewählte Verpflichtete dazu zu bewegen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn

      1. festgestellt wurde, dass der ausgewählte Verpflichtete gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unionsrechtsakte und nationalen Rechtsvorschriften verstößt;

      2. der Behörde ausreichende und beweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ausgewählte Verpflichtete wahrscheinlich gegen die Unionsrechtsakte und der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen wird und die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme den Eintritt des Verstoßes verhindern oder dessen Risiko verringern kann;

      3. auf der Grundlage einer hinreichend begründeten Feststellung der Behörde die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des ausgewählten Verpflichteten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken der Geldwäsche, ihrer Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung, denen der ausgewählte Verpflichtete ausgesetzt ist, stehen.

    1. Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 verfügt die Behörde insbesondere über die Befugnis zur Anwendung folgender verwaltungsrechtlicher Maßnahmen:

      1. Abgabe von Empfehlungen;

      2. Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen;

      3. öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

      4. Erteilung einer Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

      5. Einschränkung oder Begrenzung der Geschäftsbereiche, der Tätigkeiten oder des Netzes von Instituten, denen der ausgewählte Verpflichtete angehört, oder Auflage zur Veräußerung von Geschäftszweigen;

      6. Auflage zur Änderung der Leitungsstruktur;

      7. bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Vorschlag des Entzugs oder der Aussetzung dieser Zulassung an die Behörde, die die Zulassung erteilt hat; kommt die Behörde, die diese Zulassung erteilt hat, dem Vorschlag der Behörde zur Aussetzung oder zum Entzug nicht nach, fordert die Behörde sie auf, dies schriftlich zu begründen.

    1. Durch die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen kann die Behörde insbesondere:

      1. verlangen, dass unverzüglich jegliche Daten oder Informationen, die für die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich sind, bereitgestellt und jegliche Dokumente übermittelt werden, oder zusätzliche oder häufigere Berichterstattungspflichten vorschreiben;

      2. verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verstärkt werden;

      3. verlangen, dass eine spezifische Strategie oder spezifische Anforderungen in Bezug auf Kategorien von Mandanten oder einzelne Mandanten, Transaktionen, Tätigkeiten oder Vertriebskanäle mit hohen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angewendet werden;

      4. verlangen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die mit den Tätigkeiten und Produkten ausgewählter Verpflichteter verbundenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern;

      5. jeder Person, die Leitungsaufgaben bei einem ausgewählten Verpflichteten wahrnimmt, oder jeder anderen für den Verstoß verantwortlich gemachten natürliche Person vorübergehend verbieten, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

    1. Für die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen werden, sofern relevant, verbindliche Fristen für deren Umsetzung gesetzt. Die Behörde verfolgt und bewertet die Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den ausgewählten Verpflichteten.

    1. Die Finanzaufseher unterrichten die Behörde unverzüglich, wenn ihnen eine oder mehrere Hinweise darauf bekannt werden, dass ein ausgewählter Verpflichteter gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 oder die Verordnung (EU) 2024/1624 verstoßen hat.

    1. Die verhängten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod