Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 22 Geldbußen
Summary What does Article 22 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This is a detailed and technically dense article that sets out the Authority's power to impose pecuniary sanctions on selected obliged entities.
It builds directly on Article 21, which covers administrative measures, establishing that financial sanctions can be imposed either alongside or instead of those measures.
The article constructs a tiered sanctioning framework, where the severity of the financial penalty depends on the nature of the breach, whether it spans one or multiple Member States, and whether it relates to core AML/CFT obligations such as customer due diligence and reporting.
Basic sanction amounts are then subject to upward or downward adjustment based on aggravating or mitigating factors set out in Annex I, with overall caps applied depending on the breach category.
Important points:
- Ensure compliance with Regulation (EU) 2023/1113 and Regulation (EU) 2024/1624, as intentional or negligent breaches of either — or of a binding Authority decision — can trigger pecuniary sanctions.
- The Authority must take due consideration of a selected obliged entity's ability to pay when determining the sanction amount, and must consult prudential supervisors where the sanction could affect compliance with prudential regulation.
- Where the Authority's direct sanctioning powers do not apply, financial supervisors are required to open national proceedings to impose pecuniary sanctions, including against members of the management body personally liable under national law.
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Für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde unter den in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen Geldbußen verhängen, wenn ein ausgewählter Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1113 oder der Verordnung (EU) 2024/1624 verstößt oder einem verbindlichen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht nachkommt.
Stellt das Direktorium der Behörde fest, dass ein ausgewählter Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen unmittelbar geltende Anforderungen begangen hat, die in Verordnung (EU) 2023/1113 oder Verordnung (EU) 2024/1624 enthalten sind, erlässt es gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Beschluss zur Verhängung von Geldbußen. Für diese Verstöße verhängte Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle der in Artikel 21 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen verhängt.
Der Grundbetrag der Geldbußen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, liegt innerhalb der folgenden Grenzen:
bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen eine oder mehrere Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, gruppenweiten Strategien, Verfahren, Kontrollen oder Meldepflichten, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens 500 000 EUR und darf 2 000 000 EUR oder 1 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert höher ist;
bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen eine oder mehrere Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, interne Strategien, Kontrollen und Verfahren oder Meldepflichten, die in einem Mitgliedstaat, in dem ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens 100 000 EUR und darf 1 000 000 EUR oder 0,5 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert höher ist;
bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen alle anderen Anforderungen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens 100 000 EUR und darf 2 000 000 EUR nicht übersteigen;
bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen alle anderen Anforderungen, die in einem Mitgliedstaat festgestellt wurden, in dem ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, beläuft sich die Höhe auf mindestens 100 000 EUR und darf 1 000 000 EUR nicht übersteigen;
bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beschlüsse der Behörde beläuft sich die Höhe auf mindestens 100 000 EUR und darf 1 000 000 EUR nicht übersteigen.
Die innerhalb der in Absatz 3 aufgeführten Grenzen festgelegten Grundbeträge werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Faktoren gemäß den maßgeblichen Koeffizienten in Anhang I angepasst. Die relevanten erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet. Können die aus dem Verstoß erzielten Gewinne oder die durch den Verstoß bei Dritten verursachten Verluste ermittelt werden, so werden sie nach Anwendung der Koeffizienten zum Gesamtbetrag der Geldbuße hinzugerechnet.
Die relevanten mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, so wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.
Der Höchstbetrag einer Geldbuße für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße nach Absatz 3 Buchstaben a und b darf nach Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Koeffizienten 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Verpflichteten im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen.
Der Höchstbetrag einer Geldbuße für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d darf nach Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Koeffizienten 10 000 000 EUR nicht übersteigen.
Handelt es sich bei dem ausgewählten Verpflichteten um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(37) aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards, der bzw. die im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligten, konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist.
In von Absatz 1 dieses Artikels nicht erfassten Fällen kann die Behörde, wenn dies für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Finanzaufsehern verlangen, Verfahren einzuleiten, damit Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 und allen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, die besondere Befugnisse übertragen, die bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren, geeignete Geldbußen verhängt werden. Die verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Unterabsatz 1 gilt für Geldbußen, die gegen ausgewählte Verpflichtete wegen Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 verhängt werden, sowie für Geldbußen, die gegen Mitglieder des Leitungsorgans ausgewählter Verpflichteter verhängt werden, die nach nationalem Recht für einen Verstoß des ausgewählten Verpflichteten verantwortlich sind.
Die von der Behörde verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Behörde gebührend, ob der ausgewählte Verpflichtete in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen, und konsultiert, falls die Geldbuße die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften beeinträchtigen könnte, die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung des geltenden Unionsrechts durch die ausgewählten Verpflichteten zuständig sind.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
ausgewählter Verpflichteter
(En. selected obliged entity)
Footnote 37