Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 30 Bewertung des Stands der Aufsichtskonvergenz


Summary What does Article 30 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?

This article establishes the Authority's power to conduct periodic assessments of financial supervisors across the Union, evaluating how well they perform their AML/CFT tasks and whether they meet consistent, high-level supervisory standards.

It connects directly to the supervisory methodology developed under Article 8, which forms the benchmark against which financial supervisors are measured.

The article sets out the full lifecycle of an assessment: from planning and execution, through a structured reporting and comment process, to the issuance of follow-up measures and reporting of findings to the European Parliament and the Council.

All financial supervisors must be covered within a single assessment cycle, which cannot exceed seven years.

Important points:

  • The Authority is required to periodically assess all financial supervisors, covering their activities, tools, and resources, within a cycle of no more than seven years.
  • Financial supervisors are required to make every effort to comply with follow-up measures arising from assessments and provide regular updates to the Authority on measures implemented.
  • Individual follow-up measures addressed to a specific financial supervisor may only be published with that supervisor's consent and must be in summary or aggregate form so that individual financial institutions cannot be identified.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Die Behörde nimmt regelmäßige Bewertungen einiger oder aller Tätigkeiten eines, mehrerer oder aller Finanzaufseher sowie ihrer Instrumente und Ressourcen vor. Im Rahmen jeder Bewertung bewertet die Behörde, inwieweit ein Finanzaufseher seine Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 wahrnimmt, und ergreift die erforderlichen Schritte, um ein durchgehend hohes Niveau der Aufsichtsstandards und -praktiken sicherzustellen. Die Bewertungen tragen dem Grad der Harmonisierung der Aufsichtsansätze Rechnung und umfassen zu diesem Zweck eine Überprüfung der Anwendung der gesamten oder eines Teils der gemäß Artikel 8 entwickelten Aufsichtsmethode zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und sie erfassen alle Finanzaufseher in einem einzelnen Bewertungszyklus. Das Direktorium nimmt nach Anhörung des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung einen Bewertungszyklusplan an. Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder vom Direktorium die Annahme eines neuen Plans verlangen. Die Dauer eines jeden Bewertungszyklus wird von der Behörde festgelegt und darf sieben Jahre nicht überschreiten.

    2. Die Behörde arbeitet Methoden aus, die eine einheitliche Bewertung von und einen Vergleich zwischen den im selben Zyklus analysierten Finanzaufsehern ermöglichen. Nach Abschluss jedes Bewertungszyklus legt die Behörde dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Erkenntnisse vor.

    1. Die Bewertungen werden von den Bediensteten der Behörde sowie im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung von Bediensteten der Finanzaufseher, die keiner Überprüfung unterliegen, auf freiwilliger Basis durchgeführt. Sofern erforderlich werden die Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeiten im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei den Bewertungen gebührend berücksichtigt. Bei den Bewertungen können auch die Informationen in der gemäß Artikel 11 eingerichteten zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt werden.

    1. Die Behörde erstellt einen Bericht mit den Ergebnissen jeder Bewertung. Ein Entwurf des Berichts wird dem bewerteten Finanzaufseher, der Gegenstand der Bewertung ist, zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er durch den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung geprüft wird. Innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist übermittelt der Finanzaufseher, der Gegenstand der Bewertung ist, seine Anmerkungen zum Berichtsentwurf. Der Abschlussbericht wird vom Direktorium unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung angenommen. Das Direktorium sorgt für Kohärenz in der Anwendung der Bewertungsmethode. In dem Bericht werden die zu ergreifenden spezifischen Folgemaßnahmen angegeben und erläutert, die vom der Bewertung unterzogenen Finanzaufseher zu ergreifen sind und die aufgrund der Bewertung als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachtet werden. Die Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen des Verwaltungsrats angenommen werden. Die Folgemaßnahmen können auch in Form individueller Empfehlungen des Direktoriums angenommen werden. Diese individuellen Folgemaßnahmen werden nur mit der Zustimmung der betreffenden Finanzaufseher und nur in zusammengefasster oder verdichteter Form veröffentlicht, sodass es nicht möglich ist, einzelne Finanzinstitute zu identifizieren. Die veröffentlichte Fassung des Berichts enthält weder vertrauliche Informationen noch Verweise auf bestimmte Finanzaufseher.

    1. Die Finanzaufseher unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um den spezifischen Folgemaßnahmen, die ihnen infolge der Bewertung vorgeschrieben werden, nachzukommen. Die Finanzaufseher halten die Behörde soweit erforderlich regelmäßig über die Art der Maßnahmen, die sie als Reaktion auf den in Absatz 3 genannten Bericht ergriffen haben, auf dem Laufenden.

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