Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 32 Ersuchen, unter außergewöhnlichen Umständen tätig zu werden, im Anschluss an Hinweise auf schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße
Summary What does Article 32 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes an escalation mechanism that allows the Authority to intervene in the supervision of non-selected obliged entities — those not already under the Authority's direct supervision as described in Article 13.
It sets out a step-by-step process: national financial supervisors must alert the Authority when a non-selected entity's compliance or ML/TF risk exposure deteriorates rapidly and significantly.
The Authority can then direct the national supervisor to investigate and consider sanctions.
If that request goes unanswered within 10 working days, the Authority can escalate to the Commission to seek a temporary transfer of supervisory powers over that entity, effectively pulling it under the Authority's direct oversight for a capped period.
Important points:
- Financial supervisors are required to notify the Authority when a non-selected obliged entity's compliance or ML/TF risk exposure deteriorates rapidly and significantly, especially where the impact could spread across Member States or threaten the Union's financial system.
- The Authority can request a national financial supervisor to investigate and consider imposing sanctions on a non-selected obliged entity where it has indications of serious, repeated or systematic breaches.
- Where a national supervisor fails to respond within 10 working days, the Authority may request the Commission to authorise a temporary transfer of supervisory tasks and powers for a maximum of three years, with the possibility of one extension of the same maximum duration.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Finanzaufsehern unterrichten die Behörde, wenn sich die Lage eines nicht ausgewählten Verpflichteten hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624, der Verordnung (EU) 2023/1113, anderer zur Durchführung dieser Verordnungen erlassener Rechtsvorschriften oder von einem Aufseher erlassener Verwaltungsakte und seiner Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere wenn sich eine solche Verschlechterung negativ auf mehrere Mitgliedstaaten oder die Union insgesamt auswirken oder die Integrität des Finanzsystems der Union beeinträchtigen könnte.
Die Behörde kann, wenn ihr Hinweise auf schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße eines nicht ausgewählten Verpflichteten vorliegen, die für diesen zuständigen Finanzaufseher auffordern,
die entsprechenden Hinweise zu untersuchen, die Verstöße gegen das Unionsrecht und — sofern das einschlägige Unionsrecht in Form von Richtlinien vorliegt oder den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen einräumt — Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften betreffen könnten, soweit mit diesem nationalen Recht Richtlinien umgesetzt oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausgeübt werden, und
in Erwägung ziehen, im Einklang mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Umsetzung von Richtlinien gegen dieses Unternehmen Strafen für solche Verstöße zu verhängen.
In diesem Zusammenhang kann die Behörde erforderlichenfalls der Finanzaufseher eines nicht ausgewählten Verpflichteten auch auffordern, einen an dieses Unternehmen gerichteten Beschluss im Einzelfall anzunehmen, mit dem von diesem verlangt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder nach nationalem Recht, soweit damit Richtlinien umgesetzt oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausgeübt werden, nachzukommen, einschließlich der Einstellung jedweder Praktiken. Die in diesem Absatz genannten Ersuchen dürfen die laufenden Aufsichtsmaßnahmen des Finanzaufsehers, an den das jeweilige Ersuchen gerichtet ist, nicht behindern.
Ein Ersuchen nach Absatz 2 kann eingeleitet werden, wenn der Behörde Hinweise auf einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß vorliegen:
nach Meldungen der Finanzaufseher gemäß Absatz 1;
als Ergebnis der von der Behörde selbst erhobenen stichhaltigen Informationen oder
nach Eingang von Informationen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder aus anderen zuverlässigen und verlässlichen Informationsquellen.
Der betreffende Finanzaufseher kommt jeder an sie nach Absatz 2 gerichteten Aufforderung nach und unterrichtet die Behörde möglichst bald, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung eines solchen Ersuchens, über die Schritte, die er unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser Aufforderung nachzukommen.
Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung des Ersuchens einer in Absatz 2 genannten Aufforderung nicht nachgekommen wird oder der Behörde keine Informationen dazu mitgeteilt werden, welche Schritte unternommen wurden oder geplant sind, so kann die Behörde die Kommission darum ersuchen, der Behörde die Genehmigung zu erteilen, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 genannten einschlägigen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung des nicht ausgewählten Verpflichteten von dem betreffenden Finanzaufseher zeitweilig auf die Behörde zu übertragen.
Ein von der Behörde gemäß Absatz 5 an die Kommission gerichtetes Ersuchen muss Folgendes umfassen:
eine Beschreibung der schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße des nicht ausgewählten Verpflichteten gegen die unmittelbar anwendbaren Anforderungen und eine Erläuterung dazu, warum diese Verstöße in den Zuständigkeitsbereich der Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 fallen;
eine Erläuterung, warum das in Absatz 2 genannte Ersuchen an den Finanzaufseher nicht dazu führte, dass innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist Maßnahmen getroffen wurden, gegebenenfalls einschließlich der Information, dass der Finanzaufseher keine Antwort übermittelt hat;
eine vorgeschlagene Frist von höchstens drei Jahren, in der die Behörde die einschlägigen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf den nicht ausgewählten Verpflichteten ausüben wird;
eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Behörde in Bezug auf den betreffenden nicht ausgewählten Verpflichteten nach der Übertragung der einschlägigen Aufgaben und Befugnisse zu ergreifen beabsichtigt, um gegen die in Absatz 2 genannten schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße vorzugehen;
jede einschlägige Kommunikation zwischen der Behörde und dem betreffenden Finanzaufseher.
Die Kommission hat nach dem Eingang des Ersuchens der Behörde einen Monat Zeit, um auf der Grundlage von den gemäß Absatz 6 erhaltenen Informationen im Wege eines hinreichend begründeten Beschlusses zu entscheiden, ob sie die Übertragung der einschlägigen Aufgaben und Befugnisse genehmigt oder ablehnt. Der Beschluss wird der Behörde mitgeteilt, die ihrerseits den Finanzaufseher und den nicht ausgewählten Verpflichteten unverzüglich davon in Kenntnis setzt. Das Europäische Parlament und der Rat werden von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt.
Am zehnten Arbeitstag, nach dem der Behörde der Beschluss zur Genehmigung der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen in Bezug auf den nicht ausgewählten Verpflichteten mitgeteilt wurde, gilt der nicht ausgewählte Verpflichtete für die Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 und der Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 17 bis 23 als ausgewählter Verpflichteter. In dem Beschluss der Kommission wird eine Frist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse gesetzt, nach deren Ablauf sie automatisch an den betreffenden Finanzaufseher zurückübertragen werden.
Nach Konsultation des betreffenden Finanzaufsehers kann die Behörde die Kommission darum ersuchen, die Anwendung des Beschlusses zur Genehmigung der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zu verlängern. Dieses Ersuchen ist mindestens zwei Monate vor Ablauf des ursprünglichen Zeitraums zu stellen.
Dem in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen wird mindestens Folgendes beigefügt:
eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Behörde in Bezug auf den betreffenden Verpflichteten ergriffen hat, und der weiteren Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt;
eine Begründung, aus der hervorgeht, warum diese verbleibenden Maßnahmen Verstöße betreffen, die gemäß Absatz 2 weiterhin in die Zuständigkeit der Behörde fallen;
eine vorgeschlagene Dauer von höchstens drei Jahren für die weitere Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben und der in Artikel 6 Absatz 1 und den Artikeln 17 bis 23 genannten Befugnisse in Bezug auf den Verpflichteten;
jede einschlägige Kommunikation zwischen der Behörde und dem betreffenden Finanzaufseher.
Die Kommission erlässt binnen der in Absatz 7 genannten Frist einen Beschluss darüber, ob die Verlängerung gewährt wird. Jede gemäß diesem Absatz gewährte Verlängerung kann nur einmal gewährt werden.
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Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
ausgewählter Verpflichteter
(En. selected obliged entity)