Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 33 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern in grenzübergreifenden Fällen
Summary What does Article 33 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes the Authority's role as mediator and binding decision-maker when disagreements arise between financial supervisors over the supervision of non-selected obliged entities.
It sets out a structured escalation process: starting with a request for assistance, moving through a conciliation phase where the Authority acts as mediator, and culminating in the Authority's power to issue binding decisions if supervisors fail to reach agreement or comply with its opinion.
This article complements the Authority's broader supervisory coordination role, and sits alongside Article 38 which mirrors the same dispute resolution mechanism for non-financial supervisors.
Important points:
- Financial supervisors are required to request the Authority's assistance without undue delay where a required cooperation agreement has broken down, a disagreement exists on objective grounds, or two months have passed without a satisfactory response to a request for action.
- If conciliation fails, the Authority may issue a binding decision requiring financial supervisors to take specific action, refrain from action, or even revoke or amend a decision they have already adopted.
- The Chair of the Authority must report on the nature and type of disagreements between financial supervisors, agreements reached, and decisions taken, in the annual report referred to in Article 84.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Behörde kann die Finanzaufseher auf Ersuchen eines oder mehrerer Finanzaufseher entsprechend den Artikeln 46, 47, 49 oder 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder in anderen Fällen, in denen ein Finanzaufseher mit dem Verfahren oder dem Inhalt einer Maßnahme, einer vorgeschlagenen Maßnahme oder der Untätigkeit eines anderen Finanzaufsehers nicht einverstanden ist, bei der Erzielung einer Einigung gemäß dem in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen Verfahren unterstützen, sofern dies seine eigenen Aufsichtsaufgaben und -zuständigkeiten in Bezug auf einen bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten bzw. mehrere nicht ausgewählte Verpflichtete betrifft.
In anderen als den unter die Artikel 46, 47, 49 und 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallenden Fällen ersucht ein Finanzaufseher die Behörde unverzüglich um Unterstützung, wenn eine Bestimmung des Unionsrechts den Finanzaufseher verpflichtet, mit einem anderen Finanzaufseher eine Einigung, eine Vereinbarung oder eine andere Form der etablierten oder formalisierten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter nicht ausgewählter Verpflichteter zu erreichen, und wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
die Vereinbarung wurde erzielt, aber von einer der Parteien nicht wirksam angewandt oder eingehalten;
ein Finanzaufseher kommt auf der Grundlage objektiver Gründe zu dem Schluss, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;
seit dem Tag, an dem bei einem Finanzaufseher das Ersuchen eines anderen Finanzaufsehers eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass der Finanzaufseher, an den das Ersuchen gerichtet ist, einen Beschluss gefasst hätte, mit dem er dem Ersuchen nachkommt.
Das Direktorium prüft jedes in den Absätzen 1 und 2 genannte Ersuchen und teilt den betreffenden Parteien mit, ob es das Ersuchen für gerechtfertigt hält und beabsichtigt, ihm gemäß diesem Artikel nachzukommen.
Die Behörde setzt den Finanzaufsehern für die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fristen, die im Unionsrecht festgelegt sind, sowie unter Berücksichtigung der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit. Für die Zwecke der Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten fungiert die Behörde als Vermittlerin. Soweit erforderlich oder im Unionsrecht vorgesehen, gibt sie eine Stellungnahme dazu ab, wie die Meinungsverschiedenheit beigelegt werden kann.
Erzielen die Finanzaufseher innerhalb der in Absatz 4 genannten Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten keine Einigung oder folgen sie nicht der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme, so kann die Behörde die Finanzaufseher dazu verpflichten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von solchen abzusehen, um die Streitigkeit beizulegen und die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen. Der Beschluss der Behörde ist für die Finanzaufseher bindend. Die Behörde kann die Finanzaufseherin ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen getroffenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern oder von ihren Befugnissen nach dem geltenden Unionsrecht Gebrauch zu machen.
Die Behörde setzt die Finanzaufseher von dem Abschluss der Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 sowie gegebenenfalls von ihrem nach Absatz 5 gefassten Beschluss in Kenntnis.
Jede Maßnahme der Finanzaufseher im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses im Sinne von Absatz 5 ist, muss mit diesem Beschluss in Einklang stehen.
In dem in Artikel 84 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Finanzaufsehern, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
nicht ausgewählter Verpflichteter
(En. non-selected obliged entity)
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)