Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 36 Koordinierung und Unterstützung der Arbeit von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor
Summary What does Article 36 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article is the non-financial sector counterpart to Article 31, which covers AML/CFT supervisory colleges in the financial sector.
Here, the Authority is given a supporting and facilitative role in the setting up and functioning of supervisory colleges for non-financial obliged entities that operate across multiple Member States.
Crucially, the Authority acts in an assistive capacity alongside the relevant non-financial supervisors, whose own powers under Directive (EU) 2024/1640 are explicitly preserved.
The article enumerates a range of tools available to the Authority, from suggesting the creation of a college where none exists, to mediating between supervisors and facilitating joint inspections.
Important points:
- The Authority is granted full participation rights in AML/CFT supervisory colleges in the non-financial sector, but its broader involvement in joint activities requires the agreement of the non-financial supervisors concerned.
- The Authority can suggest the establishment of a new supervisory college where it considers that an obliged entity's ML/TF risk exposure and cross-border activity justify one.
- The Authority's staff participation in on-site inspections excludes certain categories of obliged entities, specifically those covered by Article 3, point (3)(a) and (b), of Regulation (EU) 2024/1624.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Behörde unterstützt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der einschlägigen Aufseher des Nichtfinanzsektors gemäß Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1640 bei der Einrichtung und Funktionsweise von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel betreiben.
Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Behörde
die Einrichtung eines Kollegiums vorschlagen, wenn kein solches Kollegium eingerichtet wurde, obwohl die Behörde der Auffassung ist, dass das Gefährdungspotenzial des Verpflichteten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Umfang seiner grenzüberschreitenden Tätigkeiten die Einrichtung eines Kollegiums sowie die Einberufung und Organisation von Sitzungen des Kollegiums rechtfertigen;
bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums und der Bewertung der Frage behilflich sein, ob die Bedingungen für die Teilnahme von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Kollegium erfüllt sind, wenn die Aufseher des Nichtfinanzsektors dies verlangen;
bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Kontrollen vor Ort und Untersuchungen außerhalb des Standorts Unterstützung leisten;
die Aufseher des Nichtfinanzsektors bei der Sammlung und Weitergabe aller relevanten Informationen unterstützen, um die Arbeit des Kollegiums zu erleichtern und diese Informationen den Aufsichtsbehörden des Kollegiums zugänglich zu machen;
wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten und -methoden fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Verpflichteten im Nichtfinanzsektor ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
den Aufsehern des Nichtfinanzsektors — auf deren besondere Ersuchen hin — Unterstützung leisten, einschließlich Ersuchen um Vermittlung zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors in den Fällen, die unter Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallen.
Für die Zwecke von Absatz 1 genießen die Bediensteten der Behörde alle Rechte auf Teilnahme an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit Zustimmung der betreffenden Aufseher des Nichtfinanzsektors können sich die Bediensteten der Behörde an den Tätigkeiten des Kollegiums beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsehern des Nichtfinanzsektors durchgeführt werden, einschließlich Kontrollen vor Ort bei Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, mit Ausnahme derjenigen, die unter Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)