Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 45 Gegenseitige Unterstützung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen
Summary What does Article 45 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article sits within the broader framework of AMLA's support and coordination role for Financial Intelligence Units (FIUs), building on the general tasks assigned to the Authority under Article 5(5).
It sets out how the Authority actively promotes cooperation among FIUs by fostering common approaches and facilitating practical collaborative activities, such as training, staff exchanges, and the development of IT tools.
It also establishes a mutual assistance mechanism whereby an FIU can formally request help from the Authority, which in turn must make every effort to provide it, drawing on its own staff or coordinating voluntary assistance from other FIUs.
Important points:
- The Authority is required to organise and facilitate cooperation activities for FIUs, covering training, personnel exchanges, knowledge sharing, and IT capability development.
- FIUs may submit requests for assistance to the Authority, but must provide access to any information and data necessary for that assistance to be delivered.
- The Chair of the Authority must inform the General Board in FIU composition at the start of each year of the human resources available for assisting FIUs, and must also notify it of any changes to that availability.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Im Rahmen der Förderung der Zusammenarbeit von zentralen Meldestellen und der Unterstützung ihrer Arbeit setzt sich die Behörde unter Berücksichtigung des Bedarfs der zentralen Meldestellen auch für die Förderung von gemeinsamen Vorgehensweisen, Methoden und bewährten Verfahren ein. Die Behörde organisiert, erleichtert und fördert auch insbesondere die folgenden Tätigkeiten:
Schulungsprogramme, auch in Bezug auf technologische Innovationen;
Personalaustausch- und Entsendungsprogramme, einschließlich der Entsendung von Bediensteten der zentralen Meldestelle eines Mitgliedstaats zur Behörde;
Austausch über Vorgehensweisen zwischen zentralen Meldestellen, einschließlich des Austauschs von Fachkenntnissen in einem bestimmten Bereich;
Entwicklung oder Beschaffung von IT-Tools und -Diensten zur Verbesserung der Analysefähigkeiten zentraler Meldestellen.
Eine zentrale Meldestelle kann der Behörde ein Ersuchen um gegenseitige Unterstützung im Zusammenhang mit den Aufgaben der zentralen Meldestelle übermitteln; dabei gibt sie im Einzelnen an, welche Art von Unterstützung von den Bediensteten der Behörde, den Bediensteten einer oder mehrerer zentraler Meldestellen oder einer Kombination aus beiden gewünscht ist. Die um gegenseitige Unterstützung ersuchende zentrale Meldestelle sorgt dafür, dass Zugang zu allen Informationen und Daten gewährt wird, die für die Leistung dieser Unterstützung erforderlich sind. Die Behörde bewahrt Informationen über bestimmte Fachbereiche und über die Kapazitäten der zentralen Meldestellen zur Leistung gegenseitiger Unterstützung im Zusammenhang mit deren Aufgaben auf und aktualisiert sie regelmäßig.
Die Behörde unternimmt alle Anstrengungen, um die erbetene Unterstützung zu leisten, unter anderem, indem sie in Erwägung zieht, die Unterstützung mit ihren eigenen personellen Ressourcen zu leisten, und indem sie die freiwillige Leistung jeder Form von Unterstützung durch andere zentrale Meldestellen koordiniert und erleichtert.
Zu Beginn eines jeden Jahres informiert der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung über die Zusammensetzung der personellen Ressourcen, die die Behörde zur Leistung der im Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unterstützung bereitstellen kann. Bei aufgrund der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben eintretenden Veränderungen in der Verfügbarkeit personeller Ressourcen unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung hierüber.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.