Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 63 Zusammensetzung und Ernennung des Direktoriums


Summary What does Article 63 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?

This article sets out the composition, appointment process, terms of office, independence requirements, and post-office restrictions for the Executive Board of the Authority.

It is a foundational governance article that works closely with Article 64, which defines the Executive Board's tasks and decision-making powers.

The article establishes a multi-institution appointment process involving the Commission, European Parliament, and Council, and places strong emphasis on the independence of the five full-time members from any external influence.

Important points:

  • The Executive Board is composed of the Chair and five full-time members (including a Vice-Chair), with the Commission entitled to participate in debates on certain administrative tasks and the Executive Director attending without voting rights.
  • The five full-time members are appointed through an open selection process: the Commission shortlists candidates, the General Board proposes, the European Parliament approves, and the Council formally appoints by qualified majority — with a single possible term extension of four years.
  • Former Executive Board members, including the Chair and Vice-Chair, are prohibited for 18 months after leaving office from taking up a gainful activity with a selected obliged entity or any entity where a conflict with the Authority's interests could arise.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Das Direktorium setzt sich zusammen aus

      1. dem Vorsitzenden der Behörde;

      2. fünf hauptamtlichen Mitgliedern, einschließlich des stellvertretenden Vorsitzenden;

    2. Nimmt das Direktorium die in Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a bis l genannten Aufgaben wahr, ist ein Vertreter der Kommission berechtigt, an den Debatten teilzunehmen, wobei dieser nur zu solchen Dokumenten Zugang hat, die einen Bezug zu diesen Aufgaben aufweisen.

    1. Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil.

    1. Wenn über die in Artikel 64 Absatz 2 genannten Beschlüsse in Bezug auf einen ausgewählten Verpflichteten beraten wird, kann das Mitglied des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung aus dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende ausgewählte Verpflichtete niedergelassen ist, an den Beratungen während der einschlägigen Sitzungen des Direktoriums teilnehmen.

    2. Bei der Abstimmung im Anschluss an diese Beratungen darf das betreffende Mitglied des Verwaltungsrats nicht anwesend sein.

    1. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums werden im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten, Wissen, Integrität, allgemeinem Ansehen und anerkannter Erfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie anderer einschlägiger Qualifikationen ausgewählt.

    2. Die Kommission erstellt eine Auswahlliste von Kandidaten, die als Mitglieder des Direktoriums gemäß Absatz 1 Buchstabe b infrage kommen. Das Europäische Parlament kann Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen.

    3. Der Verwaltungsrat legt dem Europäischen Parlament auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Auswahlliste einen Vorschlag für die Ernennung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums vor. Nach Billigung dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    4. Während des gesamten Ernennungsverfahrens wird den Grundsätzen einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern und der geografischen Ausgewogenheit so weit wie möglich Rechnung getragen.

    1. Die Amtszeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums beträgt vier Jahre. In den zwölf Monaten vor Ablauf ihrer vierjährigen Amtszeit nimmt der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen oder im Rahmen eines kleineren Ausschusses, der unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgewählt wird und einen Vertreter der Kommission einschließt, eine Bewertung der Leistung dieser Mitglieder des Direktoriums vor. Im Rahmen der Bewertung werden die Leistungen eines jeden Mitglieds des Direktoriums ebenso berücksichtigt wie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde. Auf der Grundlage der Bewertung kann der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen dem Europäischen Parlament vorschlagen, die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen. Nach Billigung des Vorschlags des Verwaltungsrats durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Verlängerung der Amtszeit der betreffenden Mitglieder des Direktoriums. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    1. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.

    1. Erfüllt eines der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats in einer seiner beiden Zusammensetzungen einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem das betreffende Mitglied des Direktoriums seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    1. Den ehemaligen Mitgliedern des Direktoriums unter Einschluss des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Behörde ist es während eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagt, eine entgeltliche berufliche Tätigkeit auszuüben bei

      1. einem ausgewählten Verpflichteten;

      2. jeder anderen Einrichtung, bei der eine solche Tätigkeit mit den legitimen Interessen der Behörde kollidieren würde bzw. kollidieren könnte.

    2. Das Direktorium legt in seinen in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe e genannten Vorschriften zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder die Umstände fest, unter denen ein solcher Interessenkonflikt besteht oder vermutet werden könnte.

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