Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 74 Zu überprüfende Beschlüsse
Summary What does Article 74 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article sets out the procedural rules governing how parties can challenge decisions made by the Authority before the Administrative Board of Review.
It establishes who can bring a review request, the formalities and timeframe for doing so, and the process that follows — from the Board's opinion through to the Executive Board issuing a new decision.
The article also addresses the possibility of suspending a challenged decision while the review is pending.
It connects directly to Article 72, which establishes the Administrative Board of Review itself, and covers decisions taken under Articles 6(1), 21, 22, 23 and 77.
Important points:
- Any natural or legal person directly and individually concerned by an Authority decision can submit a written review request, but must do so within one month of being notified of the decision.
- The Administrative Board of Review must issue its opinion within two months of receiving the request, after which the Executive Board is required to adopt a new decision replacing the original.
- A review request can include a request to suspend the challenged decision, but if the Administrative Board of Review does not decide on that suspension request within 14 days, it is automatically deemed rejected.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Gegen Beschlüsse, die die Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 21, 22, 23 und 77 getroffen hat, kann von einer natürlichen oder juristischen Person, an die der Beschluss gerichtet ist oder die durch den Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist, beim administrativen Überprüfungsausschuss eine Überprüfung beantragt werden.
Ein Antrag auf Überprüfung ist schriftlich zu stellen, hat eine Begründung zu enthalten und ist bei der Behörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine Überprüfung verlangende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, an dem die eine Überprüfung verlangende Person von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, einzureichen.
Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Überprüfung gibt der administrative Überprüfungsausschuss innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme ab und verweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlusses an das Direktorium zurück. Das Direktorium erlässt umgehend einen neuen Beschluss, der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschluss hebt den ursprünglichen Beschluss auf und ersetzt ihn entweder durch einen Beschluss desselben Inhalts oder durch einen geänderten Beschluss.
Ein Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 kann einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des von dem Überprüfungsverfahren betroffenen Beschlusses umfassen. Der administrative Überprüfungsausschuss kann, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, unter Berücksichtigung des Standpunkts des Direktoriums anordnen, dass der Vollzug des betreffenden Beschlusses ausgesetzt wird, bis das Direktorium gemäß Absatz 3 einen neuen Beschluss erlässt. Entscheidet der administrative Überprüfungsausschuss nicht innerhalb von 14 Tagen über den Antrag auf Aussetzung, so gilt dieser Antrag als abgelehnt.
Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses und der neue, vom Direktorium nach Maßgabe dieses Artikels gefasste Beschluss sind zu begründen und den Parteien bekannt zu geben.
Die Behörde erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Geschäftsordnung des administrativen Überprüfungsausschusses.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.