Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority regulation (AMLAR)
Artikel 92 Zusammenarbeit mit nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden
Summary What does Article 92 of the Anti-money laundering authority regulation (AMLAR) say?
This article establishes the framework for how AMLA cooperates and exchanges information with authorities outside the AML/CFT supervisory system — namely prudential regulators, the ECB, resolution authorities, deposit guarantee scheme authorities, and the European Supervisory Authorities (ESAs).
It formalises these relationships primarily through memoranda of understanding, with a specific deadline set for concluding one with the ECB.
The article connects closely to Article 11, as AMLA is also tasked with ensuring that these external authorities can access the central AML/CFT database where relevant.
Important points:
- The Authority is required to conclude memoranda of understanding with prudential authorities, the ESAs, and national authorities competent for crypto-asset regulation, covering cooperation on both selected and non-selected obliged entities.
- The Authority and the ECB must conclude a memorandum of understanding by 27 June 2025, setting out practical modalities for cooperation and information exchange.
- The Authority is responsible for ensuring effective cooperation and information exchange between all supervisory authorities in the AML/CFT supervisory system and the external authorities listed in this article, including access to the central AML/CFT database.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Die Behörde arbeitet mit nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus, sowie nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis auch mit anderen nationalen Behörden und Einrichtungen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinien 2009/110/EG, 2009/138/EG, 2014/17/EU, 2014/65/EU und (EU) 2015/2366 zuständig sind, und mit den ESA, wobei die Grenzen ihrer jeweiligen Mandate eingehalten werden.
Die Behörde schließt mit den Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den ESA und den anderen nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 zuständig sind, eine Vereinbarung, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit und ihr Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf ausgewählte und nicht ausgewählte Verpflichtete gestaltet werden soll.
Falls die Behörde dies als erforderlich erachtet, schließt sie mit den einzelnen in Absatz 1 genannten anderen Behörden oder Einrichtungen eine Vereinbarung, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit und ihr Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf ausgewählte und nicht ausgewählte Verpflichtete gestaltet werden soll.
Bis zum 27. Juni 2025 schließen die Behörde und die EZB eine Vereinbarung, in der die praktischen Modalitäten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden.
Die Behörde gewährleistet eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den in Absatz 1 genannten maßgeblichen Behörden und Einrichtungen, auch in Bezug auf den Zugang zu allen Informationen und Daten in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf die in Artikel 11 verwiesen wird.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(En. AML/CFT supervisory system)
Definition
nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde
(En. non-AML/CFT authority)
- eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(27);
- die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben;
- eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Abwicklungsbehörde;
- eine benannte Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;
- eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
zuständige Behörde
(En. competent authority)
- eine zentrale Meldestelle;
- eine Aufsichtsbehörde;
- eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;
- eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Aufsichtsbehörde
(En. supervisory authority)
Definition
Selbstverwaltungseinrichtung
(En. self-regulatory body)