Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 20 Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
Summary What does Article 20 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This is a foundational article that sets out the full suite of customer due diligence (CDD) measures that obliged entities must apply.
It defines what CDD actually consists of in practice: identifying and verifying customers and their beneficial owners, understanding the purpose of business relationships, checking against targeted financial sanctions lists, screening for politically exposed persons, and conducting ongoing transaction monitoring.
Crucially, the article also establishes that the depth of these measures is not one-size-fits-all — it must be calibrated to the individual risk profile of each customer and relationship, drawing on the entity's own business-wide risk assessment (carried out under Article 10) and the risk variables and factors set out in the regulation's annexes.
Higher risk triggers enhanced due diligence; lower risk permits a simplified approach.
Important points:
- Apply the full set of customer due diligence measures, covering identity verification, beneficial ownership, sanctions screening, PEP status, business understanding, and ongoing monitoring.
- Scale the intensity of these measures based on an individual risk analysis for each customer and relationship, informed by the business-wide risk assessment under Article 10.
- Be able to demonstrate to supervisors at all times that the measures applied are appropriate given the identified money laundering and terrorist financing risks.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Für die Zwecke der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden treffen die Verpflichteten alle folgenden Maßnahmen:
sie stellen die Identität des Kunden fest und überprüfen diese;
sie ermitteln den/die wirtschaftlichen Eigentümer und ergreifen angemessene Maßnahmen, um dessen/deren Identität zu überprüfen, sodass sie davon ausgehen können, den wirtschaftlichen Eigentümer zu kennen und die Eigentümer- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;
sie bewerten und beschaffen gegebenenfalls Informationen über und verstehen den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktionen;
sie überprüfen, ob der Kunde oder die wirtschaftlichen Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt bzw. unterliegen, und im Fall eines Kunden oder einer Partei einer Rechtsvereinbarung, bei der es sich um eine juristische Person handelt, ob natürliche oder juristische Personen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, die juristische Person kontrollieren oder einzeln oder kollektiv mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an dieser juristischen Person haben;
sie bewerten und holen gegebenenfalls Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit der Kunden — einschließlich, im Fall von Unternehmen, Informationen zur Frage, ob sie Tätigkeiten ausüben –, ihrer Beschäftigung oder ihres Berufs ein;
sie überwachen die Geschäftsbeziehung kontinuierlich und überprüfen die in deren Verlauf ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit ihren Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
sie stellen fest, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden und gegebenenfalls der Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, um eine politisch exponierte Person, einen Familienangehörigen einer politisch exponierten Person oder eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
sie stellen die Identität der natürlichen Personen fest und überprüfen diese, wenn eine Transaktion oder Tätigkeit im Namen oder zum Nutzen anderer natürlicher Personen als des Kunden durchgeführt wird;
sie überprüfen, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist, und stellen ihre Identität fest und überprüfen sie.
Den Umfang der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmen die Verpflichteten anhand einer individuellen Analyse des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, bei der sie die spezifischen Merkmale des Kunden und die Geschäftsbeziehung oder gelegentliche Transaktion berücksichtigen und der unternehmensweiten Risikobewertung nach Artikel 10 sowie den in Anhang I enthaltenen Risikovariablen für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung und den in den Anhängen II und III genannten Risikofaktoren Rechnung tragen.
Stellen Verpflichtete ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest, wenden sie verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen nach Abschnitt 4 an. Bei geringerem Risiko können Verpflichtete vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen nach Abschnitt 3 anwenden.
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien für die Risikovariablen und Risikofaktoren aus, die von den Verpflichteten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder bei Durchführung gelegentlicher Transaktionen zu berücksichtigen sind.
Verpflichtete müssen gegenüber den zuständigen Aufsehern jederzeit nachweisen können, dass die getroffenen Maßnahmen den festgestellten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Gruppe
(En. group)
Definition
Gelder oder andere Vermögenswerte
(En. funds or other assets)
Definition
Mutterunternehmen
(En. parent undertaking)
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;
- bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das
- ein Verpflichteter ist,
- ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,
- über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und
- die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;
Definition
Leitungsorgan
(En. management body)
Definition
Geschäftsbeziehung
(En. business relationship)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
politisch exponierte Person
(En. politically exposed person)
- in einem Mitgliedstaat
- Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
- Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder ähnlicher Gesetzgebungsorgane;
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, die Sitze in nationalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen oder in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen, die Wahlkreise mit mindestens 50 000 Einwohnern vertreten, innehaben;
- Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;
- Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
- Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
- Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Unternehmen, die im Rahmen einer der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Beziehung entweder unter der Kontrolle des Staats oder, wenn diese Unternehmen als mittlere oder große Unternehmen oder Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der genannten Richtlinie gelten, unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen;
- Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen, mit mindestens 50 000 Einwohnern;
- sonstige von den Mitgliedstaaten vorgesehene wichtige öffentliche Ämter;
- in einer internationalen Organisation
- die obersten Amtsträger, ihre Stellvertreter und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion bei einer internationalen Organisation;
- Vertreter bei einem Mitgliedstaat oder bei der Union;
- auf Unionsebene
Funktionen auf der Ebene der Organe und Einrichtungen der Union, die den unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi genannten Ämtern gleichwertig sind;
- in einem Drittland
Funktionen, die den unter Buchstabe a genannten Ämtern gleichwertig sind;
Definition
Rechtsvereinbarung
(En. legal arrangement)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
wirtschaftlicher Eigentümer
(En. beneficial owner)
Definition
bekanntermaßen nahestehende Person
(En. person known to be a close associate)
- eine natürliche Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhält;
- eine natürliche Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Express Trust
(En. express trust)
Definition
gezielte finanzielle Sanktionen
(En. targeted financial sanctions)