Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 21 Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden


Summary What does Article 21 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?

This article sets out the consequences for obliged entities when they are unable to complete the customer due diligence measures required under Article 20.

The core rule is straightforward: if due diligence cannot be carried out, the obliged entity must stop, refuse, or exit the relationship and consider filing a suspicious transaction report with the FIU.

The article also carves out important nuances — terminating a relationship does not mean funds owed to the entity cannot be received, and it does not require the disposal of a customer's assets where the entity has a duty to protect them.

A specific alternative measure is provided for life insurance contracts.

Certain legal professionals are exempted from the main rule when acting in a legal advisory or representational capacity, though that exemption falls away if they are knowingly involved in facilitating money laundering or terrorist financing.

The article also requires obliged entities to keep records of all actions taken, including decisions to refuse or terminate.

Finally, AMLA is tasked with issuing joint guidelines with the European Banking Authority on measures credit and financial institutions can take in this context, particularly regarding de-risking.

Important points:

  • If customer due diligence cannot be completed, stop the transaction or exit the relationship and consider reporting to the FIU.
  • Legal professionals acting in a genuine advisory or representational capacity are exempt from the main rule, unless they are knowingly facilitating money laundering or terrorist financing.
  • Keep records of all decisions and actions taken when applying, refusing, or terminating due diligence — including where alternative measures are used.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Kann ein Verpflichteter der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Anforderung, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, nicht nachkommen, sieht er von der Durchführung einer Transaktion oder Begründung einer Geschäftsbeziehung ab, beendet die Geschäftsbeziehung und zieht in Bezug auf den Kunden eine Meldung verdächtiger Transaktionen an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 69 in Betracht.

    2. Durch die Beendigung einer Geschäftsbeziehung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der Erhalt von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch den Verpflichteten nicht untersagt.

    3. Ist ein Verpflichteter verpflichtet, die Vermögenswerte seines Kunden zu schützen, so wird es durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht erforderlich, die Vermögenswerte des Kunden zu veräußern.

    4. Im Fall von Lebensversicherungsverträgen führen die Verpflichteten — soweit dies als Alternative zur Beendigung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist — keine Transaktionen für den Kunden durch, einschließlich Auszahlungen an Begünstigte, bis den Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden des Artikels 20 Absatz 1 entsprochen ist.

    1. Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von Absatz 1 nur ausgenommen, soweit sie die Rechtslage für einen Mandanten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.

    2. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die darin genannten Verpflichteten

      1. an Geldwäsche, diesbezügliche Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind,

      2. Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung erteilen, oder

      3. wissen, dass der Mandant die Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt; ob Wissen oder Zweck vorliegen, kann aus objektiven, tatsächlichen Umständen abgeleitet werden.

    1. Verpflichtete führen Aufzeichnungen darüber, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die verlangten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, wozu auch Aufzeichnungen über die gefassten Entscheidungen sowie die zugehörigen Belege und Begründungen zählen. Im Besitz des Verpflichteten befindliche Unterlagen, Daten oder Informationen werden bei jeder Überarbeitung der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden nach Artikel 26 aktualisiert.

    2. Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, Aufzeichnungen zu führen, gilt auch für Situationen, in denen Verpflichtete die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, die Beendigung einer Geschäftsbeziehung oder alternative Maßnahmen gemäß Absatz 1 verweigern.

    1. Die AMLA gibt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bis zum 10. Juli 2027 gemeinsame Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die von Kredit- und Finanzinstituten ergriffen werden können, um die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2014/92/EU sicherzustellen, auch in Bezug auf Geschäftsbeziehungen, die am stärksten von Risikominderungspraktiken betroffen sind.

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