Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 6 Ausnahmen für bestimmte Finanztätigkeiten


Summary What does Article 6 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?

This article sits alongside Articles 4 and 5 as part of a trio of exemption provisions, and deals specifically with persons who engage in certain financial activities only occasionally or on a very limited basis.

Where the risk of money laundering or terrorist financing is low, Member States have the discretion to exempt such persons from the full requirements of the regulation.

However, that discretion is tightly conditioned: six cumulative criteria must all be satisfied, and even then, Member States retain an obligation to monitor for abuse.

Notably, money remittance providers are explicitly excluded from being able to benefit from this exemption.

Important points:

  • Member States are permitted to grant exemptions from the regulation's requirements, but only where all six qualifying criteria are simultaneously met — covering the nature, scale, and customer base of the financial activity.
  • The per-transaction threshold that Member States set must not exceed EUR 1 000, and the financial activity's turnover must not exceed 5% of the person's total turnover.
  • Member States are required to establish risk-based monitoring activities or other adequate measures to ensure exemptions granted under this article are not abused.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Bis auf Personen, die mit Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 befasst sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, natürliche oder juristische Personen, die eine der in Anhang I Nummern 2 bis 12, Nummer 14 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Finanztätigkeiten gelegentlich oder sehr eingeschränkt ausüben, von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind:

      1. die Finanztätigkeit ist absolut gesehen begrenzt;

      2. die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt;

      3. die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der betreffenden Personen dar;

      4. die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der betreffenden Personen zusammen;

      5. die Haupttätigkeit der betreffenden Personen ist keine der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis d oder Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten;

      6. die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der betreffenden Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht.

    1. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit einen ausreichend niedrig anzusetzenden Schwellenwert nicht überschreiten darf. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt.

    1. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten pro Kunde und pro Transaktion einen maximalen Schwellenwert an, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen ausgeführt wird. Dieser maximale Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind, und darf unabhängig vom Zahlungsmittel 1 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Landeswährung nicht übersteigen.

    1. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Umsatz der Finanztätigkeit 5 % des Gesamtumsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person nicht übersteigen darf.

    1. Wenn die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bewerten, richten sie ihr Augenmerk insbesondere auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders geeignet gelten, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt oder missbraucht zu werden.

    1. Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.

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