Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 67 Juristische Personen und Rechtsvereinbarungen aus dem Ausland


Summary What does Article 67 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?

This article extends the beneficial ownership transparency framework established in Articles 62 to 66 to legal entities and legal arrangements created or administered outside the Union.

It sets out the specific circumstances that trigger a registration obligation with a Member State's central register, covering engagement in business relationships with obliged entities, acquisition of real estate, purchase of high-value goods above defined thresholds, and the award of public contracts.

Notably, the registration trigger for business relationships with obliged entities is subject to a risk-based carve-out, meaning foreign legal entities only need to register in that scenario if the obliged entity or their sector is assessed as carrying medium-high or high money laundering and terrorist financing risks.

The article also specifies the timing of submissions, the ongoing obligation to update information when changes occur, and a transitional provision for entities already holding Union real estate at the time of application.

Important points:

  • Legal entities and legal arrangements created or administered outside the Union must submit beneficial ownership information to the relevant Member State's central register when they acquire real estate in the Union, purchase certain high-value goods, or are awarded a public contract — with no risk-based threshold applying to these triggers.
  • The business relationship trigger is conditional: foreign legal entities only need to register where the obliged entity or their sector is rated as medium-high or high risk under Union or national risk assessments, and obliged entities are required to inform those legal entities when this condition is met and request proof of registration before proceeding.
  • Any changes to submitted beneficial ownership information must be reported to the central register within 28 calendar days, and this obligation continues for the duration of the relevant activity (e.g., the entire business relationship or for as long as the real estate is owned).

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, und Trustees von Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die außerhalb der Union verwaltet werden oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind, übermitteln dem Zentralregister die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 62, wenn sie

      1. eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten aufnehmen;

      2. direkt oder über Vermittler Immobilien in der Union erwerben;

      3. im Zusammenhang mit einer gelegentlichen Transaktion direkt oder über Vermittler von einer in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben f und j genannten, Handel treibenden Person eines der folgenden Güter erwerben:

        1. Kraftfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 250 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;

        2. Wasserfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;

        3. Luftfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;

      4. von einem öffentlichen Auftraggeber in der Union einen öffentlichen Auftrag über Güter, Dienstleistungen oder Konzessionen erhalten.

    1. Nehmen juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten auf, so übermitteln sie dem Zentralregister abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ihre Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer wenn

      1. sie eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten aufnehmen, der gemäß der Risikobewertung auf Unionsebene oder der nationalen Risikobewertung des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 mit mittelhohen oder hohen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verbunden ist; oder

      2. die Risikobewertung auf Unionsebene oder die nationalen Risikobewertung des betreffenden Mitgliedstaats ermittelt, dass die Kategorie der juristischen Person oder des Sektors, in dem die außerhalb der Union gegründete juristische Person tätig ist, gegebenenfalls mit mittelhohen oder hohen Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist.

    1. Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden zusammen mit einer Erklärung, in der dargelegt wird, in Bezug auf welche Tätigkeiten die Angaben übermittelt werden, und allen einschlägigen Unterlagen übermittelt, und zwar

      1. in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen vor Beginn der Geschäftsbeziehung;

      2. in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen vor Abschluss des Erwerbs;

      3. in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen vor Unterzeichnung des Vertrags.

    1. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a unterrichten die Verpflichteten die juristischen Personen, wenn die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und verlangen einen Nachweis für die Registrierung oder einen Auszug mit den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Zentralregister, um die Geschäftsbeziehung oder die gelegentliche Transaktion fortzusetzen.

    1. In den in Absatz 1 genannten Fällen melden juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, und Trustees von Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die außerhalb der Union verwaltet werden oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind, eine etwaige Änderung der dem Zentralregister gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen danach.

    2. Unterabsatz 1 gilt

      1. in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Verpflichteten;

      2. in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, solange sich die Immobilie im Besitz der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung befindet;

      3. in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen in dem Zeitraum zwischen der erstmaligen Übermittlung der Angaben an das Zentralregister und dem Abschluss des Erwerbs;

      4. in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen während der gesamten Laufzeit des Vertrags.

    1. Erfüllt die juristische Person, der Trustee des Express Trusts oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten, so ist ein Nachweis für die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem von einem Mitgliedstaat geführten Zentralregister als ausreichender Registrierungsnachweis anzusehen.

    1. Sind juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, oder Rechtsvereinbarungen, die außerhalb der Union verwaltet werden oder deren Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen ist, am 10. Juli 2027, direkt oder durch Vermittler, Eigentümer von Immobilien, so werden die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen bis zum 10. Januar 2028 an das Zentralregister übermittelt und mit einer Begründung dieser Übermittlung versehen.

    2. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2014 Immobilien in der Union erworben haben.

    3. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos beschließen, dass ein früheres Datum gilt, und teilen dies der Kommission mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.

    1. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos die in Absatz 1 Buchstabe a Verpflichtung auf Geschäftsbeziehungen mit ausländischen juristischen Personen ausweiten, die am 10. Juli 2027 fortbestehen, und teilen dies der Kommission mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod