Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 73 Verbot der Informationsweitergabe


Summary What does Article 73 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?

This article establishes the "tipping off" prohibition, a core confidentiality obligation that directly complements the suspicious transaction reporting requirements set out in Articles 69 and 70.

The rule prevents obliged entities — and everyone acting on their behalf — from alerting customers or third parties to the fact that a report has been made, information has been transmitted, or an AML/CFT analysis is underway.

The article then carves out several permitted disclosure channels: to competent authorities and supervisory bodies, within the same group (subject to group-wide policy compliance), between professionals sharing common ownership or compliance structures, and between obliged entities involved in the same transaction, provided equivalent standards and secrecy obligations apply.

Important points:

  • Do not disclose to customers or third parties that a suspicious transaction assessment, report, or AML/CFT analysis is taking or has taken place.
  • The prohibition has defined exceptions, including disclosures to competent authorities, within the same group, and between co-involved obliged entities on the same transaction where equivalent standards apply.
  • Obliged entities that are legal or tax professionals attempting to dissuade a client from illegal activity are explicitly excluded from the scope of the tipping off prohibition.

Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.

    1. Verpflichtete, ihre Direktoren und ihre Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vermittler und Vertriebspartner, dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass die Transaktionen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 69 bewertet werden oder wurden, dass gemäß den Artikeln 69 oder 70 eine Informationsweitergabe stattfindet, stattfinden wird oder stattgefunden hat oder dass eine Analyse in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattfinden könnte.

    1. Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in deren Aufsichtsfunktion oder die Weitergabe für Zwecke der Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger kriminellen Tätigkeiten.

    1. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann eine solche Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten derselben Gruppe oder zwischen diesen und ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern stattfinden, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen gemäß Artikel 16 uneingeschränkt an die Strategien und Verfahren der Gruppe — darunter auch an die Verfahren für die Weitergabe von Informationen innerhalb der Gruppe — halten und die Strategien und Verfahren der Gruppe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

    1. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann eine solche Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten oder Einrichtungen aus Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, stattfinden, wenn diese ihre berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter oder anderweitig bei derselben juristischen Person oder innerhalb einer größeren Struktur ausüben, zu der die Person angehört und die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befindet oder unter einer gemeinsamen Compliance-Kontrolle steht, wozu beispielsweise Netze oder Personengesellschaften zählen.

    1. Bei den in Artikel 3 Nummern 1 und 2 und Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten kann die Weitergabe in Fällen, die sich auf dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, abweichend von Absatz 1 dieses Artikels zwischen den betreffenden Verpflichteten mit Standort in der Union oder mit Einrichtungen in einem Drittland stattfinden, in dem dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, sofern sie dem Berufsgeheimnis und Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.

    1. Bemühen sich die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten, einen Mandanten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.

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