Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 79 Anonyme Konten und Inhaberaktien sowie Bezugsscheine für Inhaberaktien
Summary What does Article 79 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This article is a broad anti-anonymity provision that targets multiple instruments and structures that could be used to obscure identity in financial dealings.
It covers credit institutions, financial institutions, and crypto-asset service providers, prohibiting them from maintaining anonymous accounts of any kind, including bank accounts, passbooks, safe-deposit boxes, and crypto-asset accounts, as well as any account that enables anonymisation or obfuscation of transactions, explicitly including anonymity-enhancing coins.
The article also extends its reach beyond financial accounts to corporate structures, requiring companies to eliminate bearer shares — a classic tool for concealing ownership — and prohibiting the issuance of bearer share warrants not in intermediated form.
This article directly supports the customer due diligence framework established in Article 20, as anonymity fundamentally undermines the ability to identify customers and beneficial owners.
Important points:
- Do not keep or offer any form of anonymous account, passbook, safe-deposit box, or crypto-asset account, including any product that enables transaction obfuscation through anonymity-enhancing coins.
- Any existing anonymous accounts or safe-deposit boxes must be subjected to customer due diligence measures before they are used in any way.
- Companies are prohibited from issuing bearer shares and must convert, immobilise, or deposit all existing bearer shares with a financial institution by 10 July 2029, with voting rights and distribution rights automatically suspended for any shares not dealt with by that date.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen weder anonyme Bank- und Zahlungskonten, anonyme Sparbücher, anonyme Schließfächer oder anonyme Kryptowertekonten noch sonstige Konten führen, die es in anderer Weise ermöglichen, den Inhaber des betreffenden Kundenkontos zu anonymisieren oder Transaktionen zu anonymisieren oder in hohem Maß zu verschleiern, auch durch anonymitätsverstärkende Kryptowährungen.
Bei bestehenden anonymen Bank- oder Zahlungskonten, anonymen Sparbüchern, anonymen von Kredit- oder Finanzinstituten gehaltenen Schließfächern oder Kryptowertekonten werden vor jedweder Nutzung dieser Konten, Sparbücher oder Schließfächer in Bezug auf die Inhaber und Begünstigten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden durchgeführt.
Treten Kreditinstitute und Finanzinstitute als Acquirer im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates(46) auf, so akzeptieren sie keine Zahlungen, die mit in Drittländern ausgegebenen anonymen Guthabenkarten vorgenommen werden, es sei denn, die von der Kommission gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards lassen dies bei nachweislich geringem Risiko zu.
Unternehmen dürfen keine Inhaberaktien ausgeben und müssen bis zum 10. Juli 2029 alle vorhandenen Inhaberaktien in Namensaktien umwandeln, sie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 immobilisieren oder sie bei einem Finanzinstitut hinterlegen. Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt notiert sind oder deren Aktien als intermediär verwahrte Aktien ausgegeben werden, entweder durch Immobilisierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der genannten Verordnung oder durch direkte Ausgabe in dematerialisierter Form im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 derselben Verordnung, dürfen jedoch neue Inhaberaktien ausgeben und bestehende Inhaberaktien beibehalten. Bei bestehenden Inhaberaktien, die bis zum 10. Juli 2029 nicht umgewandelt, immobilisiert oder hinterlegt wurden, werden alle mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechte und Rechte auf Ausschüttungen automatisch bis zu ihrer Umwandlung, Immobilisierung oder Hinterlegung ausgesetzt. Alle diese Aktien, die bis zum 10. Juli 2030 nicht umgewandelt, immobilisiert oder hinterlegt wurden, werden gelöscht, was zu einer Verringerung des Aktienkapitals in entsprechender Höhe führt.
Unternehmen dürfen keine Bezugsscheine für nicht intermediär verwahrte Inhaberaktien ausgeben.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
anonymitätsverstärkende Kryptowährungen
(En. anonymity-enhancing coins)
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)
Footnote 46