Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 8 Notifizierung grenzüberschreitender Tätigkeiten und Anwendung des nationalen Rechts
Summary What does Article 8 of the Anti-money laundering regulation (AMLR) say?
This article governs how obliged entities must behave when expanding their activities across Member State borders.
It establishes a notification framework directed at the home Member State supervisor, sets out which national rules apply when operating in multiple jurisdictions, and clarifies compliance obligations for entities acting through agents, distributors, or other infrastructure abroad.
The article sits alongside the broader supervisory framework of the regulation and connects directly to Directive (EU) 2024/1640 for specific procedural requirements around cross-border operations and central contact points.
Important points:
- Notify your home Member State supervisor before carrying out activities in another Member State — at least 3 months in advance in the case of establishing a physical presence.
- Where you operate establishments across multiple Member States, each establishment must comply with the local rules of the Member State in which it is located.
- Any planned change to the information previously notified to the home supervisor must be communicated at least 1 month before that change is made.
Springlex's summary of the article, a reading aid, not a substitute for the legal text.
Verpflichtete, die erstmals Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen, notifizieren den Aufsehern ihres Herkunftsmitgliedstaats diejenigen Tätigkeiten, die sie in diesem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Diese Notifizierung erfolgt, sobald der Verpflichtete Schritte zur Durchführung dieser Tätigkeiten unternimmt und im Fall von Niederlassungen spätestens drei Monate vor Aufnahme dieser Tätigkeiten. Die Verpflichteten notifizieren den Aufsehern ihres Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Aufnahme dieser Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Verpflichtete, die gemäß anderen Rechtsakten der Union besonderen Notifizierungsverfahren für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit unterliegen, und für Fälle, in denen der Verpflichtete besonderen Zulassungsanforderungen unterliegt, um im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats tätig werden zu können.
Jegliche geplante Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Informationen wird dem Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats durch den Verpflichteten mindestens einen Monat vor ihrer Durchführung mitgeteilt.
Ist es Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung gestattet, zusätzliche Vorschriften für Verpflichtete zu erlassen, so halten die Verpflichteten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats ein, in dem sie niedergelassen sind.
Haben Verpflichtete Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten, so stellen sie sicher, dass jede Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats anwenden, in dem sie sich befinden.
Sind die in Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannten Verpflichteten in einem anderen Mitgliedstaat tätig als dem Mitgliedstaat, in dem sie im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über in diesen anderen Mitgliedstaaten befindliche Vertreter, Vertriebspartner oder andere Arten von Infrastruktur niedergelassen sind, so wenden sie die Vorschriften der Mitgliedstaaten an, in denen sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erbringen, es sei denn, Artikel 38 Absatz 2 der genannten Richtlinie findet Anwendung; in diesem Fall wenden sie die Vorschriften des Mitgliedstaats an, in dem sich ihr Hauptsitz befindet.
Müssen Verpflichtete gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eine zentrale Kontaktstelle benennen, so stellen sie sicher, dass die zentrale Kontaktstelle in der Lage ist, die Einhaltung des geltenden Rechts im Namen des Verpflichteten zu gewährleisten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(En. crypto-asset service provider)
Definition
Drittland
(En. third country)
Definition
Aufseher
(En. supervisor)
Definition
Geldwäsche
(En. money laundering)
Definition
finanzielle gemischte Holdinggesellschaft
(En. financial mixed activity holding company)
Definition
Kreditinstitut
(En. credit institution)
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Kryptowert
(En. crypto-asset)
Definition
Finanzinstitut
(En. financial institution)
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
- einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34);
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;
- einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;
- einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
- einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);
- einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;
- einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
- eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
Definition
Niederlassung
(En. establishment)
- eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,
- im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt;
Definition
Terrorismusfinanzierung
(En. terrorist financing)
Definition
Geldbeträge
(En. funds)
Definition
Krypto-Dienstleistungen
(En. crypto-asset services)