Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39

Current language: DE

Transfer of funds regulation (TFR)

RICHTLINIE (EU) 2023/1113 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. Mai 2023

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1)ABl. C 68 vom 9.2.2022, S. 2.,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2)ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 89.,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2023.,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1). wurde erheblich geändert(5)Siehe Anhang I.. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

Erwägungsgrund 2

Die Verordnung (EU) 2015/847 wurde erlassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;“ (FATF) an Dienstleister im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs und insbesondere die Verpflichtung für Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;, bei Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; zu übermitteln, in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Die im Juni 2019 vorgenommen jüngsten Änderungen der FATF-Standards zu neuen Technologien, deren Ziel in der Regulierung von virtuellen Vermögenswerten und Anbietern von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte bestand, sehen neue und ähnliche Pflichten für Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte vor, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Transfers virtueller Vermögenswerte erleichtert werden soll. Über diese Änderungen hinaus müssen Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte bei Transfers virtueller Vermögenswerte Angaben zu den Originatoren und den Begünstigten dieser Transfers übermitteln. Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte müssen außerdem diese Angaben einholen, aufbewahren sowie diese Angaben an die Gegenpartei am anderen Ende des Transfers virtueller Vermögenswerte weitergeben und sie auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.

Erwägungsgrund 3

Da die Verordnung (EU) 2015/847 derzeit nur für Transfers von Geldbeträgen, also Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-GeldE-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(38) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)., jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6)Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). gilt, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/847 auf Transfers virtueller Vermögenswerte ausgedehnt werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Kapitel IGegenstand, geltungsbereich und begriffsbestimmungen
  2. Kapitel IIPflichten der zahlungsdienstleister
  3. Kapitel IIIPflichten der anbieter von krypto-dienstleistungen
  4. Kapitel IVVon zahlungsdienstleistern und anbietern von krypto-dienstleistungen anzuwendende gemeinsame maßnahmen
  5. Kapitel VInformationen, datenschutz und aufbewahrung von aufzeichnungen
  6. Kapitel VISanktionen und überwachung
  7. Kapitel VIIDurchführungsbefugnisse
  8. Kapitel VIIIAusnahmeregelungen
  9. Kapitel IXSonstige bestimmungen
  10. Kapitel XSchlussbestimmungen
Annexes(1 – 2)
  1. Anhang I
  2. Anhang II

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31 Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN

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