Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Transfer of funds regulation (TFR)
Artikel 12 Geldtransfers mit fehlenden Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger
Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Geldtransferjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;, bei dem die vorgeschriebenen Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; oder zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.
Stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; bei Erhalt eines Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; fest, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 genannten Angaben fehlen oder nicht, wie in Artikel 7 Absatz 1 vorgegeben, unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, so verfährt dieser zwischengeschaltete Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; auf risikoorientierter Grundlage wie folgt:
Er weist den Transferauftrag zurück oder
fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; an, bevor oder nachdem er den Geldtransferjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; übermittelt.
Versäumt es ein Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; oder zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; vorzulegen, so verfährt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; wie folgt:
er ergreift Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er zu einer Zurückweisung, Beschränkung oder Beendigung im Sinne von Buchstabe b übergeht, sofern die erforderlichen Informationen weiterhin nicht vorgelegt wurden, oder
er weist alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleistersdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; direkt zurück oder beschränkt oder beendet die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;.
Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zuständigen Behörde.
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