Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Transfer of funds regulation (TFR)
Artikel 20 Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten
Der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; bzw. zum Begünstigten vor dem Transfer bzw. Sammeltransfereine Reihe von Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten, die für die Übermittlung gebündelt werden; von Kryptowerten, während des Transfers bzw. Sammeltransferseine Reihe von Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten, die für die Übermittlung gebündelt werden; von Kryptowerten oder im Anschluss daran übermittelt wurden, sowie wohin der Transfer erfolgt oder ob er von einer selbst gehosteten Adresse stammt.
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