Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39

Current language: DE

Artikel 24 Erteilung von Informationen


Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; beantworten vollständig und unverzüglich, auch über eine zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849, falls eine solche Kontaktstelle benannt wurde, und unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind oder gegebenenfalls ihren Sitz haben, ausschließlich Anfragen der für die Verhinderung und die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; oder Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben.

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