Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Transfer of funds regulation (TFR)
Artikel 31 Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch zuständige Behörden
Bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen und der Höhe der Geldbußen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände, darunter auch die in Artikel 60 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten.
In Bezug auf gemäß dieser Verordnung verhängte verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen gilt Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/849.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 55 Enhanced sanctioning powers to improve compliance
Um die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen gestärkt werden. Es sollten verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorgesehen werden, und die Mitgliedstaaten sollten angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und den in Artikel 9a Buchstabe 7 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten ständigen internen Ausschuss für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; über diese Sanktionen unterrichten.
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