Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Transfer of funds regulation (TFR)
Artikel 36 Leitlinien
Die EBA gibt für die zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den gemäß der vorliegenden Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen heraus, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Artikel 7, 8, 11 und 12 der vorliegenden Verordnung. Bis zum 30 Juni 2024 gibt die EBA an die zuständigen Behörden und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; gerichtete Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die zur Umsetzung der Artikel 14 bis 17 und der Artikel 19 bis 22 dieser Verordnung zu ergreifen sind.
Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen die technischen Aspekte der Anwendung dieser Verordnung auf Lastschriften sowie die nach dieser Verordnung von Zahlungsauslösedienstleistern gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu ergreifenden Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Rolle bei Zahlungsvorgängen festgelegt werden.
Die EBA gibt an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht über Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; sowie zu den Schritten heraus, nach denen bei dieser Art der Aufsicht zu verfahren ist.
Die EBA sorgt für einen regelmäßigen Dialog mit den Interessenträgern über die Entwicklung technisch interoperabler Lösungen, um die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 17 High-risk anonymising crypto-asset products and EBA guidelines
Bestimmte Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;, insbesondere Transfers im Zusammenhang mit Produkten, Transaktionen oder Technologien, die – wie privatsphärenfokussierte Wallets (Privacy Wallets)‚ Mixer oder Tumbler – auf mehr Anonymität ausgerichtet sind, sind in Bezug auf Goldwäsche, Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; und andere kriminelle Aktivitäten mit spezifischen Hochrisikofaktoren verbunden. Um die Rückverfolgbarkeit solcher Transfers zu gewährleisten, sollte die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(13)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). eingesetzte Europäische Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; (Europäische Bankenaufsichtsbehörde – EBA) klarstellen, wie die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; zu berücksichtigen sind, und zwar auch, wenn die betreffenden Transaktionen mit außerhalb der Union ansässigen Einrichtungen, die im Drittlandeinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; nicht reguliert, eingetragen oder zugelassen sind, oder über selbst gehostete Adressen erfolgen. Bei Ermittlung von Situationen mit erhöhtem Risiko sollte die EBA Leitlinien herausgeben, in denen die Sorgfaltspflichten festgelegt sind, deren Durchführung die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen sollten, und die auch die Festlegung geeigneter Verfahren, darunter die Nutzung von Analysetools der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Distributed-Ledger-Technologie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1114. (DLT), zur Feststellung von Ursprung oder Ziel der Kryptowerte umfassen.
Erwägungsgrund 51 EBA guidelines on detecting and following up on missing transfer information
Mit dem Ziel, die Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; dabei zu unterstützen, wirksame Verfahren zur Aufdeckung von Fällen einzuführen, in denen sie Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; oder Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;, zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;, zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; oder zum Begünstigten erhalten, und wirksame Folgemaßnahmen zu ergreifen, sollten die EBA, Leitlinien erstellen.
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