Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 1–39Current language: DE
Preamble Recitals
Erwägungsgrund 1
Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1). wurde erheblich geändert(5)Siehe Anhang I.. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.
Erwägungsgrund 2
Die Verordnung (EU) 2015/847 wurde erlassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;“ (FATF) an Dienstleister im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs und insbesondere die Verpflichtung für Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;, bei Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; zu übermitteln, in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Die im Juni 2019 vorgenommen jüngsten Änderungen der FATF-Standards zu neuen Technologien, deren Ziel in der Regulierung von virtuellen Vermögenswerten und Anbietern von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte bestand, sehen neue und ähnliche Pflichten für Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte vor, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Transfers virtueller Vermögenswerte erleichtert werden soll. Über diese Änderungen hinaus müssen Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte bei Transfers virtueller Vermögenswerte Angaben zu den Originatoren und den Begünstigten dieser Transfers übermitteln. Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte müssen außerdem diese Angaben einholen, aufbewahren sowie diese Angaben an die Gegenpartei am anderen Ende des Transfers virtueller Vermögenswerte weitergeben und sie auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.
Erwägungsgrund 3
Da die Verordnung (EU) 2015/847 derzeit nur für Transfers von Geldbeträgen, also Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-GeldE-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(38) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)., jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6)Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). gilt, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/847 auf Transfers virtueller Vermögenswerte ausgedehnt werden.
Erwägungsgrund 4
Ströme von illegalem Geld mittels Geld- und Transfers virtueller Vermögenswerte können die Integrität, die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union sowie die internationale Entwicklung darstellen. Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten;, Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der Union angegangen werden sollten. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems für Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; und Transfers virtueller Vermögenswerte sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld oder virtuelle Vermögenswerte für kriminelle Aktivitäten oder terroristische Zwecke zu transferieren.
Erwägungsgrund 5
Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene ist es wahrscheinlich, dass Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus die Freiheit des Kapitalverkehrs im einheitlichen Finanzraum in der Union ausnutzen, um ihren kriminellen Aktivitäten leichter nachgehen zu können. Die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der FATF und die globale Umsetzung ihrer Empfehlungen zielen auf die Vermeidung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; bei Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; und Transfers virtueller Vermögenswert ab.
Erwägungsgrund 6
Wegen des Umfangs der vorzunehmenden Maßnahmen sollte die Union gewährleisten, dass die am 16. Februar 2012 angenommenen und am 21. Juni 2019 überarbeiteten internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten;, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und insbesondere die Empfehlung 15 der FATF zu neuen Technologien, die Empfehlung 16 der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr und die überarbeiteten Anmerkungen zur Auslegung dieser Empfehlungen in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und dass insbesondere eine Ungleich- oder Andersbehandlung von Zahlungen mit oder Transfers von virtuellen Vermögenswerten innerhalb eines Mitgliedstaats einerseits und grenzüberschreitenden Zahlungen mit oder Transfers von virtuellen Vermögenswerten zwischen den Mitgliedstaaten andererseits verhindert wird. Unkoordinierte Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten in Bezug auf grenzüberschreitende Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; und Transfers virtueller Vermögenswerte könnten die Funktionsweise von Zahlungssystemen und Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.
Erwägungsgrund 7
Um im internationalen Kontext einen kohärenten Ansatz zu fördern und die Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zu erhöhen, sollten die weiteren Maßnahmen der Union den Entwicklungen auf der internationalen Ebene, insbesondere den überarbeiteten FATF-Empfehlungen, Rechnung tragen.
Erwägungsgrund 8
Aufgrund der globalen Reichweite der Transaktionen, der Geschwindigkeit, in der diese abgewickelt werden können, und der beim Transfer gebotenen Anonymität können virtuelle Vermögenswerte – auch grenzüberschreitend – besonders leicht zu kriminellen Zwecken missbraucht werden. Um den Risiken eines Missbrauchs von virtuellen Vermögenswerten zu Zwecken der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; wirksam zu begegnen, sollte die Union die globale Anwendung der mit dieser Verordnung umgesetzten Normen und die Entwicklung der internationalen und länderübergreifenden Dimension des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens für Transfers virtueller Vermögenswerte in Bezug auf Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; vorantreiben.
Erwägungsgrund 9
Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(7)Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). wurde, als Folge ihrer Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates(8)Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)., eine Definition des Begriffs „virtuelle Währungen“ eingeführt und wurden Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch zwischen virtuellen Währungen und Nominalgeldwährungen anbieten, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen als Akteure anerkannt, die den nach Unionsrecht geltenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; unterliegen. Die jüngsten internationalen Entwicklungen, insbesondere im Rahmen der FATF, erfordern nun die Regulierung weiterer Kategorien bislang nicht erfasster Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte und die Ausweitung der geltenden Definition des Begriffs „virtuelle Währungen“.
Erwägungsgrund 10
Die Definition des Begriffs „Kryptowerteinen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag;“ in der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates(9)Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40). entspricht der in den überarbeiteten FATF-Empfehlungen enthaltenen Definition des Begriffs „virtueller Vermögenswert“, und die in der genannten Verordnung enthaltene Liste der Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; umfasst die Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte, die von der FATF als solche eingestuft wurden und im Hinblick auf Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; Anlass zu Bedenken geben könnten. Damit für die Kohärenz des Unionsrechts in diesem Bereich gesorgt ist, sollten in der vorliegenden Verordnung dieselben Definitionen für die Begriffe „Kryptowerteinen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag;“, „Krypto-Dienstleistung“ und „Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt;“ wie in der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden.
Erwägungsgrund 11
Die Umsetzung und die Durchsetzung dieser Verordnung stellen sachdienliche und wirksame Mittel zur Vermeidung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; dar.
Erwägungsgrund 12
Diese Verordnung soll Zahlungsdienstleistern, Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; oder Personen, die deren Dienste in Anspruch nehmen, keine unnötigen Lasten oder Kosten auferlegen. Deshalb sollte der präventive Ansatz zielgerichtet und verhältnismäßig sein und in völliger Übereinstimmung mit dem in der gesamten Union garantierten freien Verkehr von Kapital stehen.
Erwägungsgrund 13
Gemäß der überarbeiteten Strategie der Union gegen die Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; vom 17. Juli 2008 (im Folgenden „überarbeitete Strategie“) sind weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, um die Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zu verhindern und zu kontrollieren, wie mutmaßliche Terroristen ihre eigenen finanziellen Mittel nutzen. In der Strategie wird anerkannt, dass sich die FATF ständig um die Verbesserung ihrer Empfehlungen bemüht und sich dafür einsetzt, dass ihre Umsetzung auf einer gemeinsamen Basis erfolgt. In der überarbeiteten Strategie heißt es, dass die Umsetzung der überarbeiteten FATF-Empfehlungen durch alle FATF-Mitglieder und Mitglieder FATF-ähnlicher regionaler Gremien regelmäßig beurteilt wird und daher ein gemeinsamer Ansatz für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wichtig ist.
Erwägungsgrund 14
Darüber hinaus werden in der Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2020 zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; sechs vorrangige Bereiche genannt, in denen dringend Maßnahmen zur Verbesserung des Systems der Union zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; getroffen werden müssen, einschließlich der Schaffung eines kohärenten Rechtsrahmens für dieses System in der Union mit dem Ziel, detailliertere und einheitlichere Vorschriften zu erhalten, insbesondere um den Auswirkungen technologischer Innovationen und Entwicklungen bei internationalen Standards Rechnung zu tragen und eine unterschiedliche Umsetzung bestehender Vorschriften zu vermeiden. Die Arbeiten auf internationaler Ebene lassen erkennen, dass der Kreis der Wirtschaftsbereiche oder Unternehmen, die unter die Vorschriften zur Bekämpfung dieses Systems fallen, erweitert werden muss und dass es zu prüfen gilt, in welcher Weise diese Vorschriften für bislang nicht erfasste Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; gelten sollten.
Erwägungsgrund 15
Um Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zu unterbinden, wurden, unter anderem mit den Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001(10)Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70)., (EG) Nr. 881/2002(11)Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9). und (EU) Nr. 356/2010(12)Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1). des Rates, Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen getroffen. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, deren Zweck es ist, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie (EU) 2015/849 enthält eine Reihe solcher Maßnahmen. Diese Maßnahmen vermögen nicht, Terroristen oder anderen Straftätern den Zugang zu Zahlungssystemen gänzlich zu versperren und den Transfer von Geldern auf diesem Weg vollständig zu unterbinden.
Erwägungsgrund 16
Die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; und Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; kann bei der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; sowie bei der Umsetzung von restriktiven Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001, (EG) Nr. 881/2002 und (EU) Nr. 356/2010 verhängt wurden, äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben während der gesamten Zahlungs- oder Kryptowertetransferkette weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, in dessen Rahmen Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; bei einem Geldtransferjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; zur Übermittlung von Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; bzw. Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; bei einem Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; zur Übermittlung von Angaben zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und zum Begünstigten verpflichtet sind.
Erwägungsgrund 17
Bestimmte Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;, insbesondere Transfers im Zusammenhang mit Produkten, Transaktionen oder Technologien, die – wie privatsphärenfokussierte Wallets (Privacy Wallets)‚ Mixer oder Tumbler – auf mehr Anonymität ausgerichtet sind, sind in Bezug auf Goldwäsche, Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; und andere kriminelle Aktivitäten mit spezifischen Hochrisikofaktoren verbunden. Um die Rückverfolgbarkeit solcher Transfers zu gewährleisten, sollte die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(13)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). eingesetzte Europäische Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; (Europäische Bankenaufsichtsbehörde – EBA) klarstellen, wie die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; zu berücksichtigen sind, und zwar auch, wenn die betreffenden Transaktionen mit außerhalb der Union ansässigen Einrichtungen, die im Drittlandeinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; nicht reguliert, eingetragen oder zugelassen sind, oder über selbst gehostete Adressen erfolgen. Bei Ermittlung von Situationen mit erhöhtem Risiko sollte die EBA Leitlinien herausgeben, in denen die Sorgfaltspflichten festgelegt sind, deren Durchführung die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen sollten, und die auch die Festlegung geeigneter Verfahren, darunter die Nutzung von Analysetools der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Distributed-Ledger-Technologie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1114. (DLT), zur Feststellung von Ursprung oder Ziel der Kryptowerte umfassen.
Erwägungsgrund 18
Diese Verordnung sollte unbeschadet der nationalen restriktiven Maßnahmen und der restriktiven Maßnahmen der Union aufgrund von Verordnungen gelten, die sich auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen, wie beispielsweise die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001, (EG) Nr. 881/2002 und (EU) Nr. 356/2010 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 267/2012(14)Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1)., (EU) 2016/1686(15)Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1). und (EU) 2017/1509(16)Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1). des Rates, die vorschreiben können, dass Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; von Zahlern und von Zahlungsempfängern, Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; von Originatoren und Begünstigten, zwischengeschaltete Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; sowie zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; angemessene Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Mittel und Kryptowerte einzufrieren, oder dass sie spezifische Beschränkungen für bestimmte Geld- oder Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; beachten. Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; sollten über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen verfügen, um die Umsetzung dieser restriktiven Maßnahmen sicherzustellen, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung der Unionslisten und der nationalen Listen der benannten Personen. Die EBA sollte Leitlinien herausgeben, in denen diese internen Strategien, Verfahren und Kontrollen spezifiziert werden. Die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf interne Strategien, Verfahren und Kontrollen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen sollen in naher Zukunft durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; aufgehoben werden.
Erwägungsgrund 19
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(17)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). erfolgen. Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für kommerzielle Zwecke sollte strengstens untersagt sein. Die Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Bei der Anwendung dieser Verordnung muss die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittlandeinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Es ist wichtig, dass Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt;, die ihr Geschäft über Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in verschiedenen Ländern außerhalb der Union betreiben, nicht daran gehindert werden sollten, Informationen über verdächtige Transaktionen innerhalb derselben Organisation weiterzuleiten, sofern sie angemessene Sicherungsmaßnahmen anwenden. Zusätzlich sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und des Begünstigten, die Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; des Zahlerseine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und des Zahlungsempfängerseine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;, die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und die zwischengeschalteten Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor versehentlichem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unbefugtem Zugriff verfügen.
Erwägungsgrund 20
Personen, die ausschließlich in Papierform vorliegende Dokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; tätig sind, und Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich Systeme zur Übermittlung von Nachrichten oder sonstige Systeme zur Unterstützung der Übermittlung von Finanzmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen, sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Erwägungsgrund 21
Personen, die lediglich ergänzende Infrastruktur bereitstellen, wie Anbieter von Internet-, Netzwerk und Infrastrukturdiensten, Anbieter von Cloud-Diensten oder Softwareentwickler, die einer anderen Einrichtung ermöglicht, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; zu erbringen, sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, es sei denn, sie führen Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; durch.
Erwägungsgrund 22
Diese Verordnung sollte nicht für Kryptowertetransfers von Person zu Personein Transfer von Kryptowerten ohne Beteiligung etwaiger Anbieter von Krypto-Dienstleistungen; gelten, die ohne Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; erfolgen, oder für Fälle, in denen sowohl der Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; als auch der Begünstigte Anbieter von Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; sind und im eigenen Namen handeln.
Erwägungsgrund 23
Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;, die den in Artikel 3 Buchstaben a bis m und o der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(18)Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). genannten Diensten entsprechen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Auch Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; und Transfers von E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, bei denen das Risiko von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; oder Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; gering ist, sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Zahlungskarten, E-Geld-Instrumente, Mobiltelefone oder andere im Voraus oder im Nachhinein bezahlte digitale oder Informationstechnologie-(IT-)Geräte mit ähnlichen Merkmalen gelten, soweit diese ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und bei allen Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt wird. Die Verwendung einer Zahlungskarte, eines E-Geld-Instruments, eines Mobiltelefons oder eines anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Geräts mit ähnlichen Merkmalen für einen Geldtransferjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; oder einen Transfer von E-Geld-Token zwischen natürlichen Personen, die zu anderen Zwecken als in Ausübung einer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit als Verbraucher handeln, fällt dagegen in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Darüber hinaus sind Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben, Austausch von eingelesenen Schecks, einschließlich beleglosem Scheckeinzug, oder Wechsel und Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;, bei denen sowohl der Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; als auch der Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Erwägungsgrund 24
Für einmalige, nicht fungible Kryptowerte gelten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nur, wenn sie nach der Verordnung (EU) 2023/1114 als Kryptowerte oder Gelder eingestuft sind.
Erwägungsgrund 25
An Krypto-Geldautomaten können Nutzer Kryptowerte an eine Adresse für Kryptowerte transferieren, indem sie Bargeld einzahlen, wobei häufig keinerlei Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität erfolgt. Bei Krypto-Geldautomaten sind die Risiken der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfianzierung besonders hoch, da sie Anonymität bieten und die Verwendung von Bargeld unbekannten Ursprungs ermöglichen und dadurch ein ideales Medium für illegale Aktivitäten sind. Angesichts der Rolle, die Krypto-Geldautomaten bei der Durchführung oder aktiven Ermöglichung von Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; spielen, sollten mit Krypto-Geldautomaten verbundene Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Erwägungsgrund 26
Zur Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler Zahlungssysteme und sofern es jederzeit möglich ist, den Geldtransferjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; bis zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; zurückzuverfolgen, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte innerstaatliche Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; von geringem Wert, einschließlich elektronischer Girozahlungen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausnehmen können.
Erwägungsgrund 27
Da Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; und die Erbringung von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; naturgemäß ohne Berücksichtigung von Grenzen erfolgen und globale Reichweite haben, gibt es keinen objektiven Grund dafür, bezüglich des Risikos der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Transfers zu unterscheiden. Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sollten innerstaatliche Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; von geringem Wert im Einklang mit der Vorgabe der FATF, alle Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; als grenzüberschreitende Transfers zu behandeln, nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
Erwägungsgrund 28
Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; sollten sicherstellen, dass die Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; bzw. zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und zum Begünstigten nicht fehlen oder unvollständig sind.
Erwägungsgrund 29
Um die Effizienz der Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen und das Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, gegen die mit kleinen Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; oder Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; verbundene potenzielle terroristische Bedrohung abwägen zu können, sollte bei Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;, bei denen die Überprüfung noch nicht ausgeführt worden ist, die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; nur bei Einzelgeldtransfers, die 1 000 EUR übersteigen, bestehen, es sei denn, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; besteht, die zusammen 1 000 EUR übersteigen würden, dass das Geld als Bargeld oder anonymes E-GeldE-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(38) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)., jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). entgegengenommen oder ausgezahlt wurde, oder dass hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; oder Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; vorliegen.
Erwägungsgrund 30
Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; können im Vergleich zu Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; aufgrund ihrer globalen Reichweite und technologischen Merkmale länderübergreifend in größerem Umfang und mit höherer Geschwindigkeit durchgeführt werden. Neben der Pseudoanonymität der Kryptowerte sind es diese Merkmale der Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;, die es Straftätern ermöglichen, mit hoher Geschwindigkeit umfangreiche illegale Transfers durchzuführen und dabei die Rückverfolgbarkeitsauflagen zu umgehen und unentdeckt zu bleiben, indem sie große Transaktionen in kleinere Beträge aufteilen und dabei mehrere scheinbar nicht miteinander verbundene DLT-Adressen – einschließlich Adressen für den einmaligen Gebrauch – und automatisierte Prozesse verwenden. Die meisten Kryptowerte sind zudem hochvolatil, das heißt, ihr Wert kann innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums erheblich schwanken, sodass die Berechnung verbundener Transaktionen ungenauer wird. Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sollten für alle Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; unabhängig von deren Betrag sowie davon, ob es sich um innerstaatliche oder grenzüberschreitende Transfers handelt, dieselben Anforderungen gelten.
Erwägungsgrund 31
Bei Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; oder Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;, bei denen die Überprüfung als ausgeführt gilt, sollten die Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; nicht verpflichtet sein, bei jedem Geldtransferjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; die Richtigkeit der Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; bzw. bei jedem Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; die Richtigkeit der Angaben zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und zum Begünstigten zu überprüfen, sofern die in der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelegten Verpflichtungen erfüllt wurden.
Erwägungsgrund 32
Angesichts der Rechtsakte der Union über Zahlungsdienste, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(19)Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)., der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates(20)Verordnung (EG) Nr. 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union(ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20). sollte es ausreichen, für Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; innerhalb der Union lediglich die Übermittlung vereinfachter Datensätze, wie die Nummer von Zahlungskonten oder eine individuelle Transaktionskennziffereine Buchstaben-, Zahlen- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungs- und Abwicklungs- oder Nachrichtensysteme oder von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festgelegt wird und die Rückverfolgung der Transaktion bis zum Zahler und zum Zahlungsempfänger oder die Rückverfolgung des Kryptowertetransfers bis zum Originator und zum Begünstigten ermöglicht;, vorzusehen.
Erwägungsgrund 33
Damit die für die Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; oder der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zuständigen Behörden in Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder oder Kryptowerte bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; bzw. Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; aus der Union in Drittländer die Übermittlung der vollständigen Datensätze zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; bzw. zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und zum Begünstigten vorgeschrieben werden. Vollständige Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; sollten auch die Rechtsträgerkennungoder „LEI“ einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442; (legal entity identifier, im Folgenden „LEI“) oder eine andere gleichwertige amtliche Kennung einschließen, für den Fall, dass der Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; diese Kennung seinem Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; zur Verfügung stellt, da dies eine bessere Identifizierung der an einem Geldtransferjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; beteiligten Parteien ermöglichen würde und in bestehenden Formaten für Zahlungsnachrichten wie dem von der Internationalen Organisation für Normung entwickelten Format für den Austausch elektronischer Daten zwischen Finanzinstituten leicht umgesetzt werden könnte. Den für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; in Drittländern verantwortlichen Behörden sollte nur für Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; Zugang zu vollständigen Datensätzen zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; oder gegebenenfalls zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und zum Begünstigten gewährt werden.
Erwägungsgrund 34
Kryptowerte existieren in einer grenzenlosen virtuellen Realität und können unabhängig davon, ob ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; in einem Land eingetragen ist, an jeden solcher Anbieter transferiert werden. In vielen Ländern außerhalb der Union gelten andere Vorschriften für Datenschutz und dessen Durchsetzung als in der Union. Wenn Kryptowerte im Auftrag eines Kunden an einen nicht in der Union eingetragenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; transferiert werden, sollte der Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; bewerten, ob der Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; des Begünstigten in der Lage ist, die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten und aufzubewahren, und dabei gegebenenfalls von den in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte nach Konsultation der EBA Leitlinien für die praktische Umsetzung der Datenschutzanforderungen herausgeben, die bei Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gelten. Es kann vorkommen, dass personenbezogene Daten nicht übermittelt werden können, weil die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 nicht erfüllt werden können. Die EBA sollte Leitlinien zu geeigneten Verfahren herausgeben, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob der Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; in solchen Fällen ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt werden sollte.
Erwägungsgrund 35
Die für die Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; verantwortlichen Stellen der Mitgliedstaaten und die zuständigen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sollten die Zusammenarbeit untereinander und mit den entsprechenden Stellen in Drittländern, einschließlich in Entwicklungsländern, verstärken, um die Transparenz zu erhöhen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren weiter auszubauen.
Erwägungsgrund 36
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; sollte sicherstellen, dass bei Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; folgende Informationen übermittelt werden: der Name des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst;, die Distributed-Ledger-Adresseeinen alphanumerischen Code, der in einem Netz, das die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder eine vergleichbare Technologie nutzt, eine Adresse ausweist, von der Kryptowerte gesendet oder empfangen werden können; des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst;, sofern ein Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; in einem Netz registriert ist, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, die Kontonummer des Kryptowertekontosein Konto, das von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Auftrag einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen geführt wird und das zur Ausführung von Kryptowertetransfers verwendet werden kann; des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst;, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird, sowie die Anschrift des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst;, einschließlich der Angabe des Landes, der Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und der Kundennummer oder des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst;, sowie die aktuelle LEI des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst;, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Nachricht vorhanden ist und der Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; sie seinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; zur Verfügung gestellt hat. Die Informationen sollten vor dem Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;, zeitgleich damit oder parallel dazu auf sichere Weise übermittelt werden.
Erwägungsgrund 37
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; des Originatorseine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; sollte zudem sicherstellen, dass bei Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; folgende Informationen übermittelt werden: der Name des Begünstigten, die Distributed-Ledger-Adresseeinen alphanumerischen Code, der in einem Netz, das die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder eine vergleichbare Technologie nutzt, eine Adresse ausweist, von der Kryptowerte gesendet oder empfangen werden können; des Begünstigten, sofern ein Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; in einem Netz registriert ist, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, die Kontonummer des Kryptowertekontosein Konto, das von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Auftrag einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen geführt wird und das zur Ausführung von Kryptowertetransfers verwendet werden kann; des Begünstigten, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird, sowie die aktuelle LEI des Begünstigten oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung des Begünstigten, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Nachricht vorhanden ist und der Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; sie seinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; zur Verfügung gestellt hat. Die Informationen sollten auf sichere Weise und vor dem Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;, zeitgleich damit oder parallel dazu übermittelt werden.
Erwägungsgrund 38
Was den Transfer von Kryptowerten anbelangt, so sollten die Anforderungen dieser Verordnung für alle Transfers, einschließlich Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; an oder von selbst gehostete(n) Adresse(n), gelten, solange ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; beteiligt ist.
Erwägungsgrund 39
Im Falle von Transfers an oder von selbst gehostete(n) Adresse(n) sollte der Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; – in der Regel bei seinem Kunden – die Angaben sowohl zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; als auch zum Begünstigten erheben. Ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; sollte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sein, die Angaben zum Nutzer der selbst gehosteten Adresse zu überprüfen. Bei Transfers, deren Betrag 1 000 EUR übersteigt, die im Auftrag des Kunden eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; an eine selbst gehostete Adresseeine Distributed-Ledger-Adresse, die keine Verbindung zueinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen odereiner außerhalb der Union ansässigen Einrichtung aufweist, die den Dienstleistungen eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt; gesendet oder von einer solchen Adresse empfangen werden, sollte der betreffende Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; dennoch überprüfen, ob diese selbst gehostete Adresseeine Distributed-Ledger-Adresse, die keine Verbindung zueinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen odereiner außerhalb der Union ansässigen Einrichtung aufweist, die den Dienstleistungen eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt; tatsächlich im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Kunden steht.
Erwägungsgrund 40
Im Hinblick auf Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; eines einzigen Zahlerseine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; an mehrere Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;, die in Form eines Sammeltransferseine Reihe von Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten, die für die Übermittlung gebündelt werden; erfolgen, sollte vorgesehen werden, dass die in solchen Sammeltransferseine Reihe von Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten, die für die Übermittlung gebündelt werden; enthaltenen Einzeltransfers aus der Union in Drittländer nur die Nummer des Zahlungskontosein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366; des Zahlerseine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; oder die individuelle Transaktionskennziffereine Buchstaben-, Zahlen- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungs- und Abwicklungs- oder Nachrichtensysteme oder von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festgelegt wird und die Rückverfolgung der Transaktion bis zum Zahler und zum Zahlungsempfänger oder die Rückverfolgung des Kryptowertetransfers bis zum Originator und zum Begünstigten ermöglicht; sowie vollständige Angaben zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; enthalten müssen, sofern in dem Sammeltransfereine Reihe von Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten, die für die Übermittlung gebündelt werden; selbst alle erforderlichen Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;, die auf ihre Richtigkeit überprüft wurden, sowie alle erforderlichen Angaben zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;, die vollständig rückverfolgbar sind, enthalten sind.
Erwägungsgrund 41
Bei Sammeltransferseine Reihe von Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten, die für die Übermittlung gebündelt werden; von Kryptowerten sollte die Übermittlung von Angaben zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und zum Begünstigten in mehreren Einzelschritten akzeptiert werden, solange diese Übermittlung als Ganzes unverzüglich und sicher erfolgt. Eine nachträgliche Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben sollte nicht gestattet sein, da die Übermittlung vor oder zeitgleich mit der Durchführung der Transaktion erfolgen muss; Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; oder andere Verpflichtete sollten die vorgeschriebenen Angaben zeitgleich mit dem Sammeltransfereine Reihe von Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten, die für die Übermittlung gebündelt werden; von Kryptowerten übermitteln.
Erwägungsgrund 42
Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; die vorgeschriebenen Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; des Zahlungsempfängerseine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; oder zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; feststellen können. Diese Verfahren sollten eine Überwachung nach den oder während der Transfers umfassen, soweit dies angemessen ist. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; die vorgeschriebenen Transaktionsangaben dem elektronischen Zahlungsverkehr oder einer damit in Zusammenhang stehenden Nachricht während der gesamten Zahlungskette beifügen.
Erwägungsgrund 43
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; des Begünstigten sollte wirksame Verfahren für Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; einrichten, um feststellen zu können, ob die Angaben zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind. Diese Verfahren sollten gegebenenfalls eine Überwachung nach den oder während der Transfers einschließen. Es sollte nicht verlangt werden, dass die Angaben direkt dem Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; selbst beigefügt werden, solange sie vor dem Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;, zeitgleich damit oder parallel dazu übermittelt und auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Erwägungsgrund 44
In Anbetracht des Risikos der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;, das mit anonymen Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; verbunden sein kann, sollten Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; zur Einholung von Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; zur Einholung von Angaben zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und zum Begünstigten verpflichtet sein. Gemäß dem von der FATF entwickelten risikobasierten Ansatz sollten mit Blick auf eine gezieltere Bekämpfung des Risikos von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; Bereiche mit höherem und Bereiche mit geringerem Risiko ermittelt werden. Dementsprechend sollten der Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; des Begünstigten, der Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; des Zahlungsempfängerseine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;, der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; über wirksame risikobasierte Verfahren verfügen, die zur Anwendung kommen, wenn die erforderlichen Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; oder zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; bzw. – bei Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; – zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; oder zum Begünstigten fehlen, damit diese Dienstleister entscheiden können, ob der betreffende Transfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.
Erwägungsgrund 45
Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; sollten wie alle Verpflichteten das mit ihren Kunden, Produkten und Lieferkanälen verbundene Risiko bewerten und überwachen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; sollten zudem das mit ihren Transaktionen verbundene Risiko bewerten, und zwar auch, wenn sie Transfers an oder von selbst gehostete(n) Adressen durchführen. Wenn ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; feststellt oder festgestellt hat, dass die Angaben zu einem eine selbst gehostete Adresseeine Distributed-Ledger-Adresse, die keine Verbindung zueinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen odereiner außerhalb der Union ansässigen Einrichtung aufweist, die den Dienstleistungen eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt; verwendenden Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; oder Begünstigten falsch sind, oder wenn ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; bei Transaktionen oder in Situationen, in deren Fall das mit Transfers unter Beteiligung selbst gehosteter Adressen verbundene Risiko der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; höher ist, auf ungewöhnliche oder verdächtige Muster stößt, sollte dieser Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; gegebenenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um die Risiken entsprechend zu beherrschen und zu mindern. Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; sollte diesem Umstand bei der Beurteilung, ob ein Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; oder eine damit verbundene Transaktion ungewöhnlich ist und der zentralen Meldestelle (FIU) gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, Rechnung tragen.
Erwägungsgrund 46
Die vorliegende Verordnung sollte im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;, einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einführen sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zu verhindern, sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 überarbeitet werden, um die Kohärenz mit den einschlägigen Bestimmungen zu gewährleisten.
Erwägungsgrund 47
Sobald der Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; des Zahlungsempfängerseine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;, der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;, der Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; des Begünstigten oder der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; feststellen, dass Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; oder zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; oder gegebenenfalls zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; oder zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen, oder wenn ein Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; aufgrund seines Ursprungs oder seines Ziels als verdächtig gelten muss, sollten sie im Rahmen ihrer Risikoeinschätzung besondere Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen gemäß den Meldepflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 den zuständigen Behörden melden.
Erwägungsgrund 48
Ähnlich wie Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; zwischen Zahlungsdienstleistern könnten auch Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; mit zwischengeschalteten Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; Transfers als Zwischenglied in einer Kette von Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; erleichtern. Im Einklang mit den internationalen Standards sollten solche zwischengeschalteten Anbieter ebenso den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen unterliegen, wie Verpflichtungen für zwischengeschaltete Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; gelten.
Erwägungsgrund 49
Die Bestimmungen über Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; und Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;, in deren Fall die Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; oder zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; bzw. zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind und Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; aufgrund ihres Ursprungs oder ihres Ziels als verdächtig gelten müssen, gelten unbeschadet aller etwaigen Verpflichtungen der Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;, zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;, Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; und zwischengeschalteten Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt;, Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; und Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, zurückzuweisen oder auszusetzen.
Erwägungsgrund 50
Um Technologieneutralität zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung keine bestimmte Technologie für die Übermittlung von Transaktionsinformationen durch Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; vorgeschrieben werden. Standardsetzungsinitiativen unter Beteiligung oder Leitung der Krypto-Branche werden für die Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Anforderungen, die nach dieser Verordnung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; gelten, ausschlaggebend sein. Die dabei entwickelten Lösungen sollten durch Verwendung internationaler oder unionsweiter Standards interoperabel sein, damit Informationen zügig ausgetauscht werden können.
Erwägungsgrund 51
Mit dem Ziel, die Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; dabei zu unterstützen, wirksame Verfahren zur Aufdeckung von Fällen einzuführen, in denen sie Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; oder Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;, zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;, zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; oder zum Begünstigten erhalten, und wirksame Folgemaßnahmen zu ergreifen, sollten die EBA, Leitlinien erstellen.
Erwägungsgrund 52
Damit bei der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; Auskunftsersuchen zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; bzw. zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und zum Begünstigten, die von den für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; oder Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; ansässig sind oder diese Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; ihren Sitz haben, stammen, unverzüglich beantworten.
Erwägungsgrund 53
Die Anzahl der Tage, über die ein Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; verfügt, um einem Auskunftsersuchen zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; nachzukommen, richtet sich nach der Anzahl der vergehenden Arbeitstage im Mitgliedstaat des Zahlungsdienstleistersdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; des Zahlerseine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;.
Erwägungsgrund 54
Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransferjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; oder Kryptowertetransferjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; ermittelt werden können und um bei Ermittlungen Zugang zu wesentlichen Beweismitteln zu haben, sollten Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen; und Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; verpflichtet werden, die Angaben zum Zahlereine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt; und zum Zahlungsempfängereine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll; bzw. zum Originatoreine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst; und zum Begünstigten zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; eine Zeit lang aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrung sollte fünf Jahre nicht überschreiten, nach deren Ablauf sämtliche personenbezogenen Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben nationalen Rechts gelöscht werden sollten. Wenn dies zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; oder Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten nach Durchführung einer Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme die Aufbewahrung für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren gestatten oder vorschreiben können; dies gilt unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden und vollständig im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(21)Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). stehen. Diese Maßnahmen könnten im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und der Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; überarbeitet werden.
Erwägungsgrund 55
Um die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen gestärkt werden. Es sollten verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorgesehen werden, und die Mitgliedstaaten sollten angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und den in Artikel 9a Buchstabe 7 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten ständigen internen Ausschuss für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; über diese Sanktionen unterrichten.
Erwägungsgrund 56
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(22)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). ausgeübt werden.
Erwägungsgrund 57
Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Unionsgebiet angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil des Währungsgebiets eines Mitgliedstaats oder haben mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union eine Währungsvereinbarung unterzeichnet und verfügen über Zahlungsdienstleisterdie Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;, die unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen dieses Mitgliedstaats teilnehmen. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, derartige Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; wie Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten zu behandeln.
Erwägungsgrund 58
Angesichts der hohen Risiken, die mit selbst gehosteten Adressen verbunden sein können, und der technischen und regulatorischen Komplexität dieser Adressen, auch im Zusammenhang mit der Überprüfung von Angaben zum Eigentümer, sollte die Kommission bis zum 1 Juli 2026 bewerten, ob zur Minderung der mit Transfers von oder an selbst gehostete(n) Adressen oder von oder an außerhalb der Union ansässigen Einrichtungen verbundenen Risiken zusätzliche Sondermaßnahmen, wie die Einführung etwaiger Beschränkungen, erforderlich sind und wie wirksam und verhältnismäßig die Mechanismen sind, die zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Eigentümer selbst gehosteter Adressen verwendet werden.
Erwägungsgrund 59
Derzeit gilt die Richtlinie (EU) 2015/849 nur für zwei Kategorien von Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung;: Anbieter elektronischer Geldbörsen) und am Umtausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld beteiligte Anbieter. Um Schlupflöcher im Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zu schließen und das Unionsrecht internationalen Empfehlungen anzupassen, sollte die Richtlinie (EU) 2015/849 dahingehend geändert werden, dass alle Kategorien von Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114, die für ein breiteres Spektrum von Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; gilt, erfasst sind. Gerade um sicherzustellen, dass Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; denselben Anforderungen und demselben Maß an Aufsicht wie Kredit- und Finanzinstitute unterliegen, sollte die Liste der Verpflichteten dahingehend aktualisiert werden, dass auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/849 in die Kategorie der Finanzinstitute fallen. Herkömmliche Finanzinstitute fallen ebenfalls unter die Definition des Begriffs „Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt;“, sobald sie entsprechende Dienstleistungen anbieten, und wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; als Finanzinstitute behandelt werden, besteht die Möglichkeit, für sowohl herkömmliche Finanzdienstleistungen als auch Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; erbringende Akteure ein einheitliches Regelwerk anzuwenden. Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte auch dahingehend geändert werden, dass sichergestellt ist, dass Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; in der Lage sind, die Risiken zu mindern, denen sie im Hinblick auf Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; ausgesetzt sind.
Erwägungsgrund 60
Die Beziehungen, die für die Zwecke der Durchführung von Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt; oder der Erbringung vergleichbarer Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; zwischen Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; und in Drittländern ansässigen Anbietern aufgebaut werden, weisen Ähnlichkeiten mit den Beziehungen von Korrespondenzbanken zu in Drittländern ansässigen Respondenzinstituten auf. Da es sich dabei um laufende und wiederkehrende Beziehungen handelt, sollten sie als eine Art Korrespondenzbankbeziehungdie Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als das Korrespondenzinstitut für ein anderes Kreditinstitut als das Respondenzinstitut; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, internationale Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, für Transaktionen in Kryptowerten oder für Kryptowertetransfers aufgenommen wurden; betrachtet werden und besonderen, verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen, die im Prinzip mit den im Bereich Bank- und Finanzdienstleistungen geltenden Maßnahmen vergleichbar sind. Insbesondere sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; bei der Aufnahme einer neuen Korrespondenzbankbeziehungdie Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als das Korrespondenzinstitut für ein anderes Kreditinstitut als das Respondenzinstitut; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, internationale Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, für Transaktionen in Kryptowerten oder für Kryptowertetransfers aufgenommen wurden; zu einer Respondenzeinrichtung besondere, verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um die Risikoexposition der Respondenzeinrichtung auf der Grundlage ihres Rufs, der Qualität der Aufsicht und ihrer Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; zu ermitteln und zu bewerten. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen sollten die Korrespondenzanbieter von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; geeignete Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, mit denen insbesondere dem höheren Risiko der Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849; Rechnung getragen werden sollte, das mit nicht eingetragenen und nicht zugelassenen Einrichtungen verbunden sein kann. Dies ist vor allem wichtig, solange die FATF-Standards für Kryptowerte noch auf globaler Ebene uneinheitlich umgesetzt werden, da dadurch zusätzliche Risiken und Herausforderungen entstehen. Die EBA sollte Leitlinien dazu herausgeben, wie Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; die verstärkten Maßnahmen der Sorgfaltsprüfung durchführen sollten, und die geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung festlegen, einschließlich der Mindestmaßnahmen, die bei Interaktionen mit nicht eingetragenen oder nicht zugelassenen Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; zu treffen sind.
Erwägungsgrund 61
Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 wurde ein umfassender Rechtsrahmen für Anbieter von Krypto-Dienstleistungeneinen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt; geschaffen, der die Bestimmungen über die Zulassung und die Tätigkeiten von Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; in der gesamten Union harmonisiert. Um Überschneidungen bei den Anforderungen zu vermeiden, sollte die Richtlinie (EU) 2015/849 dahingehend geändert werden, dass die Anforderungen für die Eintragung bei Kategorien von Anbietern von Krypto-DienstleistungenKrypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; entfallen, die einem einheitlichen Zulassungssystem gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen werden.
Erwägungsgrund 62
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten; und Terrorismusfinanzierungdie Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;, einschließlich durch die Umsetzung internationaler Standards und die Gewährleistung der Verfügbarkeit grundlegender Angaben zu Zahlern und Zahlungsempfängern bei Geldtransfersjede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlichÜberweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden; bzw. zu Originatoren und Begünstigten bei Kryptowertetransfersjede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Erwägungsgrund 63
Diese Verordnung unterliegt den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(23)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).. Sie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) und dem Grundsatz ne bis in idem.
Erwägungsgrund 64
Zur Gewährleistung der Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte die vorliegende Verordnung ab dem Geltungsbeginn der erstgenannten Verordnung gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die Mitgliedstaaten auch die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 umsetzen.
Erwägungsgrund 65
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 22. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben(24)ABl. C 524 vom 29.12.2021, S. 10. —