Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198Current language: DE
- Resilience of critical entities
Basic legislative acts
- CER directive
Artikel 11 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten konsultieren einander gegebenenfalls in Bezug auf kritische Einrichtungen zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie. Diese Konsultationen finden insbesondere in Bezug auf kritische Einrichtungen statt,
die kritische Infrastrukturen nutzen, die physisch zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind,
die Teil von Unternehmensstrukturen sind, die mit kritischen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten verbunden sind oder zu ihnen in Bezug stehen,
die als kritische Einrichtungen in einem Mitgliedstaat eingestuft wurden und wesentliche Dienste für andere bzw. in anderen Mitgliedstaaten erbringen.
Ziel der Konsultationen nach Absatz 1 ist es, die Resilienz kritischer Einrichtungen zu verbessern und, soweit möglich, den Verwaltungsaufwand für diese zu verringern.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 26 Convergence between competent authorities
Um die Resilienz der von den Mitgliedstaaten ermittelten kritischen Einrichtungen zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für diese kritischen Einrichtungen zu verringern, sollten die zuständigen Behörden einander gegebenenfalls zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie konsultieren. Diese Konsultationen sollten auf Antrag jeder interessierten zuständigen Behörde aufgenommen werden, und sie sollten darauf ausgerichtet sein, einen konvergenten Ansatz bezüglich miteinander verknüpfter kritischer Einrichtungen sicherzustellen, die kritische Infrastrukturen mit physischen Verbindungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nutzen, die derselben Gruppe oder Unternehmensstruktur angehören oder die in einem Mitgliedstaat ermittelt wurden und die wesentliche Dienste für andere oder in anderen Mitgliedstaaten erbringen.
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