Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198Current language: DE
- Resilience of critical entities
Basic legislative acts
- CER directive
Artikel 17 Ermittlung kritischer Einrichtungen, die von besonderer Bedeutung für Europa sind
Eine Einrichtung gilt als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa, wenn sie
gemäß Artikel 6 Absatz 1 als kritische Einrichtung eingestuft wurde,
für bzw. in sechs oder mehr Mitgliedstaaten dieselben oder ähnliche wesentliche Dienste erbringt und
gemäß Absatz 3 dieses Artikels gemeldet wurde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine kritische Einrichtung nach der Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 3 ihre zuständige Behörde informiert, wenn sie wesentliche Dienste für bzw. in sechs oder mehr Mitgliedstaaten erbringt. Wenn dies der Fall ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die kritische Einrichtung ihre zuständige Behörde darüber informiert welche wesentlichen Dienste sie für bzw. in diesen Mitgliedstaaten anbietet und für welche bzw. in welchen Mitgliedstaaten sie diese anbietet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Identität solcher kritischen Einrichtungen sowie die Informationen, die diese gemäß dieses Absatzes zur Verfügung stellen, mit.
Die Kommission konsultiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine kritische Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 ermittelt hat, die zuständige Behörde anderer betroffener Mitgliedstaaten sowie die betreffende kritische Einrichtung. Bei diesen Konsultationen teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob es sich seiner Einschätzung nach bei den Diensten, die diesem Mitgliedstaat von der kritischen Einrichtung erbracht werden, um wesentliche Dienste handelt.
Stellt die Kommission auf der Grundlage der Konsultationen nach Absatz 2 fest, dass die betreffende kritische Einrichtung für bzw. in sechs oder mehr Mitgliedstaaten wesentliche Dienste erbringt, so teilt die Kommission dieser kritischen Einrichtung über deren zuständige Behörde mit, dass sie als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa gilt, und unterrichtet diese kritische Einrichtung über ihre Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel sowie über den Zeitpunkt, ab dem diese Verpflichtungen für sie gelten. Sobald die Kommission die zuständige Behörde über ihre Entscheidung informiert, eine Einrichtung als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, leitet die zuständige Behörde diese Meldung unverzüglich an diese kritische Einrichtung weiter.
Dieses Kapitel gilt für die betreffende kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa ab dem Tag des Eingangs der in Absatz 3 genannten Mitteilung.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 35 Critical entities of particular European significance
Zwar sind kritische Einrichtungen in der Regel als Teil eines immer stärker verflochtenen Dienstleistungs- und Infrastrukturnetzes tätig und erbringen häufig wesentliche Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat, doch sind einige dieser kritischen Einrichtungen für die Union und ihren Binnenmarkt von besonderer Bedeutung, da sie wesentliche Dienste für oder in sechs oder mehr Mitgliedstaaten erbringen und daher in den Genuss einer spezifischen Unterstützung auf Unionsebene kommen könnten. Daher sollten für Beratungsmissionen in Bezug auf solche kritischen Einrichtungen, die von besonderer Bedeutung für Europa sind, Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten die Aufsichts- und Durchsetzungsvorschriften der vorliegenden Richtlinie unberührt lassen.
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